kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Wenn ein Einzelhandelsunternehmen seinen Angestellten einen Lohn zahlt, der um mehr als 2/3 unter dem Tarifniveau liegt, ist dies sittenwidrig. Dies hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden. Geklagt hatten zwei Verkäuferinnen, die beim Textildiscounter Kik beschäftigt sind.
In den Verfahren haben die Klägerinnen das beklagte Einzelhandelsunternehmen auf eine höhere
Beide Klägerinnen stehen seit Ende 2001 bei der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis als "geringfügig Beschäftigte/Packerin". Im ursprünglichen Arbeitsvertrag wurde ein Stundenlohn in Höhe von 10,00 DM vereinbart. Seit 2004 zahlte die Beklagte 5,20 € pro Stunde. Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass der von der Beklagten gezahlte Lohn sittenwidrig ist, und dass ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliege. Tatsächlich würden sie nicht als Packerinnen eingesetzt, sondern nähmen überwiegend Tätigkeiten einer klassischen Verkäuferin wahr. Der - mangels Tarifbindung der Beklagten - nicht anwendbare Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel in NRW sehe für Verkäuferinnen der Gehaltsgruppe I. 6. Berufsjahr ab 2004 einen Stundenlohn in Höhe von 11,93 € brutto und zuletzt ab 01.09.2006 12,30 € brutto vor. Hiervon stünden ihnen für die Jahre 2004 - 2007 pro Stunde ? der Tarifvergütung zu, da die Differenz zwischen Tariflohn und dem tatsächlich gezahltem Lohn wegen der Überschreitung von mehr als ein Drittel sittenwidrig sei.
Die Beklagte hält den Klägerinnen entgegen, sie seien als Packerinnen beschäftigt, und nicht als Verkäuferinnen. Im Übrigen entspreche die gezahlte
Mit Urteilen vom 14.05.2008 und 15.07.2008 hat das Arbeitsgericht Dortmund den Klagen insoweit stattgegeben und die arbeitsvertragliche Entgeltvereinbarung wegen Sittenwidrigkeit für unwirksam gehalten. Beide Kammern haben ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gesehen, selbst wenn man unterstellt, dass die Klägerinnen als Packerinnen beschäftigt gewesen seien.
Ebenso wie das Arbeitsgericht hat auch das Landesarbeitsgericht angenommen, dass die von der Beklagten gezahlte
Ausgehend davon war nach dem Gehaltstarifvertrag ab Januar 2004 eine
Die Forderung der Klägerinnen ist auch nicht nach den einschlägigen Vorschriften des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel verfallen, da die Kammer die tatbestandlichen Voraussetzungen des Lohnwuchers angenommen hat.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2009
Quelle: ra-online (pt)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/LAG-Hamm_6-Sa-128408-und-6-Sa-137208_LAG-Verguetung-in-Hoehe-von-520-EUR-im-Einzelhandel-ist-sittenwidrig~N7596
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 7596
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.