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Der Arbeitgeber darf ein Arbeitszeugnis weder mit einer Art "Kinderschrift" unterschreiben, noch darf die Unterschrift von links oben nach rechts unten "gekippt" sein. Hat sich der Arbeitgeber durch einen Vergleich zur Anfertigung eines Arbeitszeugnisses verpflichtet, kann die ordnungsgemäße Unterschriftsleistung mit Zwangsmitteln erzwungen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm hervor.
In dem zugrunde liegenden Verfahren wurde gegen eine Arbeitgeberin im Februar 2016 durch das Arbeitsgericht Iserlohn ein
Das Landesarbeitsgericht Hamm hielt die Zwangsgeldfestsetzung für rechtmäßig, da die Arbeitgeberin ihre Verpflichtung zur Aushändigung eines ordnungsgemäß von ihrem Geschäftsführer unterschriebenen Arbeitszeugnisses nicht erfüllt habe.
Ein Arbeitszeugnis bedürfe gemäß § 109 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit § 126 Abs. 1 BGB einer eigenhändigen
Ein Arbeitszeugnis dürfe nach § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO zudem keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, so das Landesarbeitsgericht, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2017
Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24187
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