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Enthält die normale Unterschrift des Arbeitgebers einen lachenden Smiley, so muss er das Arbeitszeugnis eines Arbeitnehmers ebenfalls mit dem lachenden Smiley unterschreiben. Dem Arbeitnehmer steht insofern ein Anspruch auf Zeugnisberichtigung nach § 109 Abs. 2 GewO zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Kiel hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem das Arbeitsverhältnis zwischen einem Ergotherapeuten und seinem Abreitgeber endete, erhielt der Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis. Dieses war vom Arbeitgeber unterschrieben worden. Gegen die Art und Weise der
Das Arbeitsgericht Kiel entschied zu Gunsten des Arbeitnehmers. Dieser habe ein Anspruch darauf gehabt, dass der Arbeitgeber das Zeugnis mit einer
Nach Ansicht des Arbeitsgerichts werde mit einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2014
Quelle: Arbeitsgericht Kiel, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17792
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