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Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 20.07.2011
4 Sa 322/11 -

LAG Hamm: Arbeitgeber hat nicht immer Anspruch auf Ersatz für Detektivkosten

Geltend gemachte Ansprüche des Arbeitnehmers fallen nicht in Zeitraum der Überwachung durch Detektei

Nicht immer kann ein Arbeitgeber von seinem Mitarbeiter die Kosten für die Beauftragung eines Detektivs ersetzt verlangen, wenn der Arbeitgeber die Detektivtätigkeit zur Feststellung einer vertragswidrigen Tätigkeit des Mitarbeiters für erforderlich ansah. Kommt es in einem Kündigungsschutzverfahren zum Streit über noch zu zahlende Arbeitsentgelte und Abfindungszahlungen hat der Arbeitgeber dann keinen Anspruch auf Erstattung der Detektivkosten, wenn die geltend gemachten Ansprüche des Arbeitnehmers nicht in den Zeitraum der Überwachung durch die Detektei fallen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm hervor.

Der beklagte Arbeitnehmer des zugrunde liegenden Falls war von Februar bis August 2009 als Kraftfahrer für den klagenden Arbeitgeber tätig. Der Arbeitgeber sprach im August 2009 eine Änderungskündigung aus. Gegen diese Kündigung erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Herne. Er forderte im Laufe des Verfahrens auch Arbeitsentgelt für den Zeitraum von September bis Dezember 2009 ein. Nachdem der Arbeitgeber im Mai 2010 insgesamt sieben fristlose Kündigungen aussprach, schlossen die Parteien im Juli 2010 einen Vergleich, der vorsah, dass das Arbeitsverhältnis Ende August 2009 endete und der Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von 4.400 Euro erhält.

Arbeitgeber lässt Arbeitnehmer durch Detektiv überwachen

Der Arbeitgeber hatte den Arbeitnehmer im Mai und Juni 2010 durch Detektive überwachen lassen; hierfür stellte das Detektivteam Kosten in Höhe von etwa 21.000 Euro in Rechnung.

Arbeitgeber verlangt Kosten für Überwachung durch Detektiv erstattet

Der Arbeitgeber trägt vor, die beauftragten Detektive hätten festgestellt, dass der Arbeitnehmer im Mai und Juni 2010 tatsächlich einer anderweitigen Beschäftigung nachgegangen sei. Demgegenüber habe der Arbeitnehmer vor Abschluss des gerichtlichen Vergleichs zunächst wahrheitswidrig erklärt, bis Ende Juli 2010 nicht gearbeitet und keinen Zwischenverdienst erzielt zu haben. Erst als ihm eröffnet worden sei, dass er durch Detektive observiert worden sei, habe er eingeräumt, einer anderen Tätigkeit nachgegangen zu sein. Der Arbeitgeber verlangt Erstattung der Detektivkosten und Auskunft darüber, welche Einkünfte der Kläger erzielt habe, diese Auskunft benötige er für die Abrechnung der zu zahlenden Abfindung.

Höhe der Detektivkosten steht in keinem angemessenen Verhältnis zum befürchteten Schaden

Das Arbeitsgericht Herne hat die Klage des Arbeitgebers abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Pflichtverletzung nicht überführt worden sei. Die Höhe der Detektivkosten stehe auch in keinem angemessenen Verhältnis zum befürchteten Schaden. Der Arbeitgeber benötige keine Auskunft über die Höhe etwaiger Einkünfte, da er die Abfindung nach den Angaben der Lohnsteuerkarte berechnen könne.

Landesarbeitsgericht verneint Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung der Detektivkosten

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat die Berufung des Arbeitgebers, mit der er Ansprüche auf Erstattung von Detektivkosten weiter verfolgte, zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dabei war Sicht des Gerichts insbesondere der Aspekt maßgeblich, dass sich die Überwachung durch die Detektive auf einen Zeitraum erstreckte, für den der Kläger im vorhergehenden Kündigungsschutzrechtsstreit gar keine Ansprüche geltend gemacht hatte. Es lagen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es im Hinblick auf diesen Zeitraum zu einer Erweiterung des Vorprozesses gekommen wäre.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2011
Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm/ra-online

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