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Nicht immer kann ein Arbeitgeber von seinem Mitarbeiter die Kosten für die Beauftragung eines Detektivs ersetzt verlangen, wenn der Arbeitgeber die Detektivtätigkeit zur Feststellung einer vertragswidrigen Tätigkeit des Mitarbeiters für erforderlich ansah. Kommt es in einem Kündigungsschutzverfahren zum Streit über noch zu zahlende Arbeitsentgelte und Abfindungszahlungen hat der Arbeitgeber dann keinen Anspruch auf Erstattung der Detektivkosten, wenn die geltend gemachten Ansprüche des Arbeitnehmers nicht in den Zeitraum der Überwachung durch die Detektei fallen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm hervor.
Der beklagte
Der
Der
Das Arbeitsgericht Herne hat die Klage des Arbeitgebers abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat die Berufung des Arbeitgebers, mit der er Ansprüche auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2011
Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm/ra-online
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