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Verstößt ein Arbeitnehmer wiederholt gegen die Kleidungsvorschrift seines Arbeitgebers, so darf dieser ihn versetzen. Der Betriebsrat darf zu dieser Versetzung nicht seine Zustimmung verweigern. Dies hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden.
Lesetipp - refrago:
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Hersteller von Möbeln des gehobenen Genres verpflichtete die Sachbearbeiter der Exportabteilung dazu, aufgrund von zu erwartenden überraschendem Kundenbesuch stets Sakko und Krawatte zu tragen. Ein Sachbearbeiter weigerte sich jedoch wiederholt dem nachzukommen. Er trug selbst bei Kundekontakt Jeans, Sporthemd und Turnschuhe. Nachdem der
Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied gegen den
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Zudem sei es nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts im Verkaufsbereich eines Unternehmens, das Möbel gehobenen Genres herstellt und vertreibt, nicht unüblich, dass die Verkaufssachbearbeiter bei den persönlichen Kundenkontakten korrekt gekleidet mit Krawatte und Sakko auftreten. Unerheblich sei auch gewesen, ob sich die Kunden an der sportlichen Kleidung des Sachbearbeiters gestört haben oder nicht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2013
Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm, ra-online (zt/BB 1992, 430/rb)
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Dokument-Nr. 15663
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