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Das Landesarbeitsgericht Hamm hat die Kündigung einer Gemeindereferentin, der zuvor die bischöfliche Beauftragung entzogen worden war, für wirksam erklärt. Denn durch den Entzug der bischöflichen Beauftragung fehlt der Referentin eine persönlichen Eigenschaft, die für die Ausübung ihrer Tätigkeit unverzichtbar ist.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist seit dem 1. Februar 2000 als
Die von der Klägerin im Rahmen des geführten Rechtsstreits getätigten Äußerungen insbesondere im Rahmen der von ihr herbeigeführten Medienberichterstattung nahm das Bistum zum Anlass, der Klägerin mit Dekret vom 16. März 2010 die kanonische Beauftragung als
Diese Tätigkeiten lehnte die Klägerin ab und stellte die Arbeitsleistung ein. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 und 22. Dezember 2010 sprach das Erzbistum der Klägerin außerordentliche Änderungskündigungen aus und bot ihr zugleich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen als Sekretärin an. Später wurde auch eine hilfsweise ordentliche Änderungskündigung mit dem gleichen Ziel ausgesprochen. Diese Kündigungen greift die Klägerin im vorliegenden Verfahren an, nachdem sie die Änderungsangebote abgelehnt hatte.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Kündigungen seien teils aus formalen Gründen, aber auch deswegen unwirksam, weil das Erzbistum sich nicht auf den
Das Arbeitsgericht Paderborn hatte der Klage nur teilweise stattgegeben. Es hat die außerordentlichen Kündigungen für unverhältnismäßig und damit für unwirksam, die fristgerechte
Die gegen die Wirksamkeit der ordentlichen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2012
Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 13836
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