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Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 17.08.2007
10 Sa 512/07 -

Keine Kündigung des Arbeitvertrags per SMS

Schriftform nicht gewahrt

Ein Arbeitsvertrag kann nicht per SMS gekündigt werden. Auch können Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht per SMS einen Auflösungsvertrag schließen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Auslieferungsfahrer gegen seinen Arbeitgeber. Anfang Juli 2006 erkrankte der Arbeitnehmer und war bis zum 19.06.2006 krankgeschrieben. Am 20.06.2007 nahm er die Arbeit wieder auf.

Über Arbeitskollegen erhielt er die Information, dass sein Chef plane, ihn zu entlassen. Er schickte daher am 20.06.2006 um 15.03 Uhr eine SMS an seinen Chef: "Teil mir bitte unverzüglich mit wann ich meinen letzten arbeitstag habe. Ach und meine Abrechnung bitte zu meinen Händen per Post. Danke" Der Chef antwortete am 21.06.2006 um 13.16 Uhr: "Bzgl. der gestrigen anfrage heute letzter Arbeitstag! Wagen und Schlüssel bei D2 lassen. Kompl. Abrechnung wird dann bis zum Wochenende erfolgen."

Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die gewechselten SMS beendet worden ist.

SMS keine Schriftform i.S.d. § 623, 126 BGB

Die gewechselten SMS könnten zwar eine Auflösungsvereinbarung darstellen, jedoch sei hier nicht die erforderliche Schriftform des § 623 BGB eingehalten worden. Nach §" 623 BGB bedürfe die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowohl durch Kündigung wie auch durch Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; elektronische Form sei ausgeschlossen.

Nach § 126 BGB erfordere die Schriftform die eigenhändige Unterschrift der Urkunde durch den Aussteller. Hieran fehlte es bei einer SMS. Sowohl eine etwaige Kündigung wie auch eine Auflösungsvereinbarung sei damit nach § 125 Satz 1 BGB nichtig.

der Leitsatz

Einer Kündigung per SMS mangelt es an der erforderlichen Schriftform.

Auflösungsvertrag kann nicht per wechselseitiger SMS formwirksam geschlossen werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2007
Quelle: ra-online

Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Bielefeld, Urteil vom 31.01.2007
    [Aktenzeichen: 4 Ca 1794/06]
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