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Ein Kündigungsschreiben, dass dem Arbeitnehmer nur als Kopie ausgehändigt wird, ist nicht wirksam. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden.
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung. Nachdem eine Produktionshalle der Beklagten abgebrannt war und dieser Standort später insgesamt aufgegeben war, führte die Beklagte Massenentlassungen durch.
In diesem Zusammenhang wurde auch das Arbeitsverhältnis der Klägerin gekündigt. Allerdings ist der Klägerin lediglich die Originalkündigung vorgelegt, aber nicht ausgehändigt worden. Stattdessen erhielt sie eine Kopie des Kündigungsschreibens. Sie beruft sich in ihrer Klage u. a. auf die mangelnde gesetzlich vorgeschriebene Schriftform der Kündigung sowie den fehlenden Zugang des Kündigungsschreibens, da sie lediglich eine Kopie erhalten hat.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf stellt in seinem Urteil klar, dass die Kündigung eigenhändig unterschrieben und der Klägerin auch tatsächlich in dieser Form auch ausgehändigt werden muss. Die Überreichung einer Fotokopie erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Daher ist die Vorlage eines Originalkündigungsschreibens zur Ansicht, aber nicht zum Mitnehmen, nicht geeignet, den gesetzlichen Ansprüchen zu genügen. Die Kündigung ist daher unwirksam.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LAG Düsseldorf vom 13.07.2007
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Dokument-Nr. 4549
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