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Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 17.10.2014
1 Sa 664/14 -

Praktikantin hat keinen Anspruch auf Arbeitslohn

LAG Hamm weist Klage auf Nachzahlung von über 17.000 Euro Arbeitslohn zurück

Das Landes­arbeits­gericht hat die Klage einer Frau zurückgewiesen, die im Rahmen eines Praktikums über 1.728 Stunden in einem Supermarkt gearbeitet hatte und daraufhin für diese Tätigkeit einen Lohn von über 17.000 Euro gefordert hatte. Das Landes­arbeits­gericht entschied jedoch, dass der Frau kein Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt zustehe, da zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis begründet worden sei. Die Frau habe als Teilnehmerin einer berufs­vor­bereitenden Maßnahme der Bundesagentur für Arbeit das Praktikum absolviert und in dieser Zeit Leistungen der Arbeitsagentur erhalten.

Der Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls führte einen Supermarkt in Bochum. Dort beschäftigte er etwa 12 Mitarbeiter. Die Klägerin besuchte bis 2010 die Hauptschule. Im Oktober 2012 bewarb sich die Klägerin bei dem Beklagten um einen Ausbildungsplatz als Verkäuferin und erklärte sich auch bereit, ein Praktikum aufzunehmen. Die Parteien verständigten sich auf die Durchführung eines Praktikums.

Beklagte schließt mit Klägerin Praktikumsvertag ab

Der Beklagte schloss mit dem Bildungszentrum des Handels e.V. als Trägerverein einen "Rahmenvertrag zur Ableistung eines Praktikums". Er schloss außerdem mit der Klägerin sowie mit dem Trägerverein einen dreiseitigen "Praktikumsvertrag", der u. a. vorsah, dass die Klägerin einen Einblick in das Berufsfeld mit seinen Arbeitsbedingungen und Arbeitsanforderungen erhalten sollte und Grundkenntnisse des betreffenden Berufsbildes vermittelt werden. Das Praktikum war zunächst für die Dauer eines Monats vereinbart, wurde dann aber mehrmals aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zwischen den Parteien verlängert.

Klägerin erhält während Praktikumszeit Berufsausbildungsbeihilfe von der Bundesagentur für Arbeit

Die Klägerin war vom 25. Oktober 2012 bis zum 4. Juli 2013 für den Beklagten tätig. Die Klägerin erhielt in diesem Zeitraum von der Bundesagentur für Arbeit sogenannte Berufsausbildungsbeihilfe und von dem Trägerverein Zuschüsse für eine Monatskarte für Fahrten im ÖPNV. In den Monaten November und Dezember 2012 nahm die Klägerin an insgesamt acht Tagen an einem Unterricht des Trägervereins teil, der in einer Berufsschule erfolgte.

Klägerin verlangt Entlohnung ihrer Tätigkeit

Die Klägerin hat geltend gemacht, sie habe während ihres gesamten Tätigkeitzeitraums insgesamt 1.728 Stunden und 15 Minuten für den Beklagten gearbeitet. Nicht die Ausbildung, sondern die Arbeitsleistung habe im Vordergrund gestanden, so dass ihre Tätigkeit in Anlehnung an die tariflichen Entgeltstrukturen im Einzelhandel NRW mit 10 Euro brutto pro Stunde zu entlohnen sei.

Beklagte verneint Vergütungspflicht für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen

Der Beklagte hat vorgetragen, bei dem von der Klägerin absolvierten Praktikum habe es sich um eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme gehandelt, daher bestehe keine Vergütungspflicht. Die Klägerin habe die verschiedenen Tätigkeitsbereiche einer Verkäuferin im Lebensmitteleinzelhandel kennengelernt und sei sowohl durch ihn persönlich wie auch durch weitere Mitarbeiter im Rahmen des durchgeführten Praktikums betreut, begleitet und eingewiesen worden.

Arbeitsgericht bejaht Vorliegen eines vergütungspflichtigen Arbeitsverhältnisses

Das Arbeitsgericht Bochum gab der Klage statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 17.281,50 Euro brutto. Das Arbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien kein bloßes Praktikumsverhältnis, sondern ein vergütungspflichtiges Arbeitsverhältnis bestanden habe. Die Klägerin sei als vollwertige Arbeitskraft des Beklagten anzusehen. Sie habe im Betrieb verwertbare Arbeitsleistungen erbracht. Es sei nicht festzustellen, dass der Ausbildungszweck im Vordergrund gestanden habe. Der Beklagte habe nicht konkret dargelegt, welche Fähigkeiten oder Tätigkeiten die Klägerin im Rahmen eines Praktikums zu erlernen hatte, inwieweit Qualifikationsdefizite der Klägerin im Rahmen eines Ausbildungskonzeptes hätten ausgeglichen werden müssen und dies tatsächlich auch geschehen sei.

LAG verneint Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses und hebt Entscheidung des Arbeitsgerichts auf

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum abgeändert und die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts steht der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt zu, da zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis begründet worden sei. Zwar habe die Klägerin jedenfalls teilweise reguläre Arbeitstätigkeiten verrichtet. Dies sei allerdings im Rahmen eines sozialversicherungsrechtlich geprägten Praktikantenverhältnisses geschehen. Die Klägerin habe als Teilnehmerin einer berufsvorbereitenden Maßnahme der Bundesagentur für Arbeit das Praktikum absolviert und in dieser Zeit Leistungen der Arbeitsagentur erhalten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2014
Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm/ra-online

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