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Nicht jeder als Praktikant bezeichnete Beschäftigte ist auch ein solcher. Überwiegt im Vertragsverhältnis die Arbeitsleistung gegenüber dem Ausbildungszweck, so ist der Beschäftigte unabhängig von der Bezeichnung im Vertrag Arbeitnehmer und als solcher zu vergüten. Dies entschied das Arbeitsgericht Kiel in einem Rechtsstreit zwischen einem formell als Praktikanten Beschäftigten und einem Altenheimbetreiber.
Ein
Der Kläger war bereits im Rahmen einer berufsvorbereitenden Maßnahme ab Anfang 2007 beim Beklagten eingesetzt und schloss dann für ein knappes Jahr eine als Praktikantenvertrag bezeichnete Vereinbarung. Die vertraglich vorgesehene wöchentliche Anwesenheitszeit betrug 38,5 Stunden, die
Der Kläger wurde in den Dienstplänen des Beklagten geführt und hat die Tätigkeiten eines Wohnbereichshelfers erbracht. Nach Auslaufen der Vereinbarung hat der Beklagte dem Kläger keinen Ausbildungsvertrag angeboten. Der Kläger klagte daraufhin für die Vertragslaufzeit die für einen Wohnbereichshelfer übliche
Die Klage war vor dem Arbeitsgericht in vollem Umfang erfolgreich. Das Gericht sah das Vertragsverhältnis entgegen der anderslautenden Vereinbarung als Arbeitsverhältnis an und stellte klar, dass es nicht auf den Vertragswortlaut, sondern die praktische Durchführung des Vertragsverhältnisses ankommt. Der Kläger war in den Betrieb des Beklagten eingegliedert und hatte nach Weisung der examinierten Pflegekräfte die ihm übertragenen Tätigkeiten zu erbringen. Der Beklagte hatte nichts dazu vorgetragen, welche Fähigkeiten, Tätigkeiten und/oder Qualifikationen der Kläger hätte erlernen müssen und auf welcher Basis ihm dies vermitteln worden wären. Das Gericht stellte weiter ein Missverhältnis zwischen der eigentlichen Ausbildungsdauer zum Altenpflegehelfer und der Dauer des angeblichen Praktikums fest. Es erschloss sich dem Gericht nicht, inwieweit für eine 18-monatige Ausbildung zum Ausgleich etwaiger Defizite ein 17-monatiges Praktikum erforderlich sein soll.
Da zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestand, war nach Auffassung des Gerichts die Vergütungsvereinbarung über monatlich EUR 200 unwirksam. Sie war sittenwidrig und stellte unzulässigen Lohnwucher dar. Insofern hatte der Beklagte gemäß § 612 Abs. 2 BGB die für einen Wohnbereichshelfer übliche
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 10/08 des LAG Schleswig-Holstein vom 29.12.2008
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Dokument-Nr. 7226
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