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Nicht jede Auseinandersetzung, Meinungsverschiedenheit oder ungerechtfertigte Maßnahme des Arbeitgebers stellt Mobbing dar. Übliche Konfliktsituationen im Arbeitsleben begründen selbst dann keinen Entschädigungsanspruch, wenn sie lang andauern. Dies hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein
Das Arbeitsgericht Gelsenkirchen hielt den Entschädigungsanspruch für nicht gegeben und wies daher die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.
Das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Ein Anspruch auf
Es sei zu beachten, so das Landesarbeitsgericht, dass nicht jede Auseinandersetzung, Meinungsverschiedenheit oder ungerechtfertigte Maßnahme des Arbeitsgeber eine rechtswidrige und vorwerfbare Verletzung der Rechtsgüter des Arbeitsnehmer darstellt. Konfliktsituationen, die im Arbeitsleben üblich seien, begründe auch bei längerer Fortdauer keinen Entschädigungsanspruch. Der Arbeitgeber überschreite die Grenze zum
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2021
Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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