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Wird ein nicht korrekt gesicherter Großmüllbehälter infolge eines Sturmtiefs gegen ein auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers geparktes Fahrzeug eines Arbeitnehmers geschleudert, haftet der Arbeitgeber für die Schäden wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 5. Mai 2015 parkte ein Arbeitnehmer sein Fahrzeug auf dem Betriebshof seiner Arbeitgeberin, der beklagten Gemeinde. Diese hatte den Mitarbeitern gestattet, ihre
Anders als vor dem Arbeitsgericht hatte die Klage vor dem Landesarbeitsgericht, abgesehen von der Erstattung der 47 Euro, Erfolg. Die beklagte Gemeinde ist zur Erstattung des Schadens von 1.380 Euro verpflichtet. Sie haftet, weil sie ihre
Ein Mitverschulden des Arbeitnehmers hat das Gericht verneint, weil dieser seinen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2017
Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ra-online
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Dokument-Nr. 24830
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