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Der Sommer hat nicht nur schöne Seiten. Nicht selten ist er Quell von teilweise verheerenden Stürmen. Dass dabei herumfliegende Gegenstände erhebliche Schäden anrichten können, liegt auf der Hand. Von dem Besitzer dieser vom Winde verwehten Sachen Ersatz zu verlangen, kann aber ein schwieriges Unterfangen werden. Dessen sogenannte Verkehrssicherungspflichten dürfen nämlich nicht überspannt werden.
So urteilten jetzt das Amtsgericht Lichtenfels und das Landgericht Coburg übereinstimmend. Beide Gerichte wiesen die Klage eines Sommersturmopfers ab. Dieses hatte von seinem Vermieter Ersatz des an seinem Auto durch einen herumgeschleuderten Müllbehälter verursachten Schadens von rund 2.500 € gefordert. Die Richter verneinten jedoch Pflichtverletzungen des Hausbesitzers.
Nach der drückenden Schwüle brachte das heftige abendliche Junigewitter zwar die ersehnte Abkühlung, für den späteren Kläger aber auch eine böse Überraschung: Sein im Hofraum der Wohnanlage abgestellter Nissan war zerbeult. Eine starke Windböe hatte den im Hof aufgestellten Abfallcontainer gegen seinen Wagen gedrückt. Für das Unglück machte der Wagenbesitzer nicht nur die Wetterlage verantwortlich. Sein Vermieter müsse ihm den Schaden ersetzen, habe er doch nicht für die Standsicherheit der Mülltonne gesorgt. Dem widersprach der Hauseigentümer: Der auf vier Rollen stehende Container sei mit der betätigten Pedalbremse sicher abgestellt gewesen. Zusätzliche Vorkehrungen habe er nicht treffen müssen.
Das Amtsgericht Lichtenfels und Landgericht Coburg gaben dem Besitzer des Anwesens und der Abfalltonne Recht. Ein Hauseigentümer und Vermieter sei verpflichtet, sein Gebäude samt Außenanlagen so zu unterhalten, dass es ohne Gefährdung anderer den zu erwartenden Witterungseinflüssen standhalte. Dieser Pflicht sei der Beklagte nachgekommen. Die vollständig arretierte Pedalbremse hätte ein Wegrollen der Tonne auch bei starkem Wind verhindert. Zwar habe der eingeschaltete Sachverständige festgestellt, dass der Unfallcontainer zum Unfallzeitpunkt nicht mit maximaler Kraft und daher zu leicht gebremst gewesen sei. Aber auch hierdurch habe der Hausbesitzer keine Pflichten verletzt. Zur Kontrolle und Überwachung der Tonne habe für ihn nämlich kein Anlass bestanden. Bis zu dem Unwetter habe es im Zusammenhang mit dem Abfallbehälter keinerlei Beanstandungen gegeben.
Urteil des Amtsgerichts Lichtenfels vom 8.3.2006, Az: 1 C 522/04
Beschlüsse des Landgerichts Coburg vom 19.5.2006 und vom 9.6.2006, Az: 33 S 38/06
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2006
Quelle: ra-online, LG Coburg
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Dokument-Nr. 2617
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