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Auch wenn sich ein Verkaufsreisender nach fast 20 Jahren Betriebszugehörigkeit weigert, ein mit nackten Frauenbeinen lackiertes Firmenfahrzeug zu fahren, wird die fristlose Kündigung für unwirksam erachtet. Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden.
Im vorliegenden Fall war der Kläger seit fast 20 Jahren bei der Beklagten, die Kaffee und Kaffeeautomaten vertreibt, als Verkaufsreisender beschäftigt. Hierbei nutzte er - wie die anderen für die Beklagte tätigen Verkaufsreisenden auch - ein Firmenfahrzeug.
Die Beklagte schaffte im Jahre 2015 zur Modernisierung ihres Fuhrparks neue Fahrzeuge an. Sie entschied sich, das für den Kläger angeschaffte
Mit seiner beim Arbeitsgericht Mönchengladbach erhobenen Klage hatte der Kläger betreffend die
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung erkennen lassen, dass sie die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2016
Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ ra-online
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Dokument-Nr. 22778
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