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Die außerordentliche Kündigung eines Verkaufsreisenden, der sich weigert mit einem Firmenfahrzeug zu fahren, auf dem nackte, aus Kaffeebohnen herausragende Frauenbeine zu sehen sind, ist unwirksam, die ordentliche Kündigung dagegen ist wirksam.
Der Kläger ist seit fast 20 Jahren bei der Beklagten, die Kaffee vertreibt, als Verkaufsreisender beschäftigt. Hierbei nutzt er – wie die anderen für die Beklagte tätigen Verkaufsreisenden auch- ein ihm von der Beklagten zur Verfügung gestelltes Fahrzeug. Die Beklagte beschäftigt nicht mehr als 10
Die Beklagte hat sich entschieden diese Fahrzeuge optisch zu verändern und den Kläger Ende Juni erstmals angewiesen, seiner Tätigkeit mit einem Fahrzeug nachzukommen, das so lackiert ist, dass es bei geschlossener Tür den Eindruck erweckt, die Tür sei aufgeschoben. Es sind sodann nackte, aus Kaffeebohnen herausragende Frauenbeine mit halb ausgezogenen roten Pumps zu sehen. Der Kläger kam dieser Aufforderung nach. Als zusätzlich am nächsten Tag die bislang grauen gegen neue rote Radkappen ausgetauscht wurden, kam es zwischen den Parteien zu einem Streitgespräch, in dessen Verlauf der Kläger sich ua dahingehend äußerte, mit einem solchen „Puffauto“ keine Geschäfte tätigen zu wollen. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis am 30.6.2015 fristlos, hilfsweise fristgerecht gekündigt. Gegen beide Kündigungen richtet sich die vom Kläger beim Arbeitsgericht Mönchengladbach erhobene Klage.
Die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Mönchengladbach hat unter dem Vorsitz der Richterin am Arbeitsgericht Keil durch Urteil vom 14.10.2015 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 30.6.2015 nicht mit sofortiger Wirkung beendet worden ist, sondern erst mit dem 31.12.2015 sein Ende finden wird. Die
Nach Auffassung des Gerichts hat der
Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2015
Quelle: ra-online, Arbeitsgericht Mönchengladbach (pm/pt)
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Dokument-Nr. 21730
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