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Bei einer als gemeinnützige GmbH firmierenden Werkstatt für Behinderte handelt es sich um einen Tendenzbetrieb, in dem kein Wirtschaftsausschuss zu bilden ist. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf.
In dem zugrunde liegenden Fall handelt es sich bei der Arbeitgeberin um eine
Der
Anders als das Arbeitsgericht hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf heute entschieden, dass es sich bei der Arbeitgeberin um einen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2012
Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ra-online
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