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Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Nichtanerkennung eines Blutspendedienstes als karitativer Tendenzbetriebt mit der Verfassung vereinbar ist. Das Gericht nahm damit eine gegen einen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Das Bundesarbeitsgericht hatte die Tendenzeigenschaft der Beschwerdeführerin im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verneint. Die enge Auslegung des Begriffs „karitativ“ durch das Bundesarbeitsgericht, wonach der Dienst den leidenden Menschen direkt zugutekommen muss, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Beschwerdeführerin des zugrunde liegenden Verfahrens betreibt einen Blutspendedienst in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung; sie ist steuerrechtlich als gemeinnützig anerkannt und den internationalen Grundsätzen der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung verpflichtet. Das gesammelte menschliche Blut wird von ihr medizinisch getestet, aufbereitet und anschließend entgeltlich an Krankenhäuser oder Ärzte abgegeben. Im Ausgangsverfahren hat das Bundesarbeitsgericht letztinstanzlich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin kein Tendenzunternehmen im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG ist und demnach ein Wirtschaftsausschuss (§§ 106 ff. BetrVG) gebildet werden muss.
Das Bundesverfassungsgericht nahm die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an und begründete seine Entscheidung wie folgt: Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG mit der Begründung rügt, ihre karitative Betätigung sei weltanschaulich fundiert, fehlt es an einer hinreichend substantiierten Begründung. Die Beschwerdeführerin trägt weder vor noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie als Einrichtung einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft tätig würde. Sie wird von einer übergreifend karitativ-humanitären Bestimmung geleitet. Eine religiöse oder weltanschauliche Dimension ist jedoch kein bestimmendes Element ihrer Tätigkeit.
Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot liegt nicht vor. Gegen den Gleichheitssatz wird nicht bereits dann verstoßen, wenn die angegriffene Rechtsanwendung eines Fachgerichts fehlerhaft ist. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht.
Die enge Auslegung des Merkmals der karitativen Tätigkeit durch das Bundesarbeitsgericht folgt anerkannten Grundsätzen, denn die Regelung normiert eine Ausnahme von der gesetzgeberischen Entscheidung zugunsten betrieblicher Mitbestimmung. Es ist insofern nicht zu beanstanden, wenn das Bundesarbeitsgericht davon ausgeht, dass die Ausnahme von der Mitbestimmung nur greife, wenn bei einer karitativen Tätigkeit der Dienst an leidenden Menschen direkt erbracht wird. Auch spezielle Freiheiheitsrechte zwingen hier nicht zu einer Ausnahme von der betrieblichen Mitbestimmung.
Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Die im Betriebsverfassungsgesetz normierte Mitbestimmung ist mit Blick auf den sozialen Bezug des Unternehmerberufs, der nur mit Hilfe anderer ausgeübt werden kann, durch sachgerechte und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Vorliegend fehlen auch jedwede Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin durch die Bildung eines Wirtschaftsausschusses in unzumutbarer Weise beeinträchtigt würde.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2015
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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