wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30.04.2015
1 BvR 2274/12 -

Nichtanerkennung eines Blutspendedienstes als karitativer Tendenzbetriebt verfassungsgemäß

Blutspendedienst unterliegt betrieblicher Mitbestimmung

Das Bundes­verfassungs­gericht hat entschieden, dass die Nichtanerkennung eines Blutspendedienstes als karitativer Tendenzbetriebt mit der Verfassung vereinbar ist. Das Gericht nahm damit eine gegen einen Beschluss des Bundes­arbeits­gerichts gerichtete Verfassungs­beschwerde nicht zur Entscheidung an. Das Bundes­arbeits­gericht hatte die Tendenzeigenschaft der Beschwerdeführerin im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Betriebs­verfassungs­gesetz (BetrVG) verneint. Die enge Auslegung des Begriffs „karitativ“ durch das Bundes­arbeits­gericht, wonach der Dienst den leidenden Menschen direkt zugutekommen muss, ist verfassungs­rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Beschwerdeführerin des zugrunde liegenden Verfahrens betreibt einen Blutspendedienst in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung; sie ist steuerrechtlich als gemeinnützig anerkannt und den internationalen Grundsätzen der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung verpflichtet. Das gesammelte menschliche Blut wird von ihr medizinisch getestet, aufbereitet und anschließend entgeltlich an Krankenhäuser oder Ärzte abgegeben. Im Ausgangsverfahren hat das Bundesarbeitsgericht letztinstanzlich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin kein Tendenzunternehmen im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG ist und demnach ein Wirtschaftsausschuss (§§ 106 ff. BetrVG) gebildet werden muss.

Beschwerdeführerin wird nicht als Einrichtung einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft tätig

Das Bundesverfassungsgericht nahm die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an und begründete seine Entscheidung wie folgt: Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG mit der Begründung rügt, ihre karitative Betätigung sei weltanschaulich fundiert, fehlt es an einer hinreichend substantiierten Begründung. Die Beschwerdeführerin trägt weder vor noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie als Einrichtung einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft tätig würde. Sie wird von einer übergreifend karitativ-humanitären Bestimmung geleitet. Eine religiöse oder weltanschauliche Dimension ist jedoch kein bestimmendes Element ihrer Tätigkeit.

Keine Verletzung des Willkürverbots

Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot liegt nicht vor. Gegen den Gleichheitssatz wird nicht bereits dann verstoßen, wenn die angegriffene Rechtsanwendung eines Fachgerichts fehlerhaft ist. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht.

Kein Grund zur Ausnahme von betrieblicher Mitbestimmung

Die enge Auslegung des Merkmals der karitativen Tätigkeit durch das Bundesarbeitsgericht folgt anerkannten Grundsätzen, denn die Regelung normiert eine Ausnahme von der gesetzgeberischen Entscheidung zugunsten betrieblicher Mitbestimmung. Es ist insofern nicht zu beanstanden, wenn das Bundesarbeitsgericht davon ausgeht, dass die Ausnahme von der Mitbestimmung nur greife, wenn bei einer karitativen Tätigkeit der Dienst an leidenden Menschen direkt erbracht wird. Auch spezielle Freiheiheitsrechte zwingen hier nicht zu einer Ausnahme von der betrieblichen Mitbestimmung.

Pflicht zur Mitbestimmung durch sachgerechte und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt

Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Die im Betriebsverfassungsgesetz normierte Mitbestimmung ist mit Blick auf den sozialen Bezug des Unternehmerberufs, der nur mit Hilfe anderer ausgeübt werden kann, durch sachgerechte und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Vorliegend fehlen auch jedwede Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin durch die Bildung eines Wirtschaftsausschusses in unzumutbarer Weise beeinträchtigt würde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2015
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BVerfG_1-BvR-227412_Nichtanerkennung-eines-Blutspendedienstes-als-karitativer-Tendenzbetriebt-verfassungsgemaess~N21173

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 21173 Dokument-Nr. 21173

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.