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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Vergleich vom 08.05.2013
7 Sa 1821/12 -

"Ich hau Dir vor die Fresse"-Fall endet mit Vergleich

Kündigung gerechtfertigt

Wer als Angestellter seinem Chef Schläge androht, muss mit einer Kündigung rechnen. Dies ist die Quintessenz eines Falles, der vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf endete.

Der seit dem Jahre 1987 bei der beklagten Stadt beschäftigte Arbeiter war im Bereich des Straßenmanagements eingesetzt. Im Zuge der Durchführung von Bodenbelagsarbeiten äußerte er sich gegenüber seinem unmittelbaren Vorgesetzten am 29.05.2012 mit folgenden Worten:

"Ich hau die vor die Fresse, ich nehme es in Kauf, nach einer Schlägerei gekündigt zu werden, der kriegt von mir eine Schönheitsoperation, wenn ich dann die Kündigung kriege, ist mir das egal."

Die Stadt kündigte fristlos

Wegen dieses Vorfalls kündigte die beklagte Stadt das Arbeitsverhältnis am 06.06.2012 fristlos. Der Kläger behauptet, er sei an diesem Tag von seinem Vorarbeiter mit ständig wiederkehrenden Bemerkungen wie u.a., „hau mich doch, trau Dich, ich mach Euch alle fertig, ihr seid ja so hässliche Vögel“, provoziert worden. Die beklagte Stadt hat das Arbeitsverhältnis erneut am 07.09.2012 fristlos gekündigt. Insoweit wirft sie dem Kläger vor, dieser habe einen befreundeten Autolackierer veranlasst, schriftlich zu bestätigen, dass sein Vorabeiter diesem für die Reparatur seines Fahrzeugs die Absenkung des städtischen Weges vor der Firmeneinfahrt versprochen und dies auch durchgeführt habe. Ihr gegenüber habe der Autolackierer erklärt, er habe das Schreiben für den Kläger aufgesetzt, um dessen Vorarbeiter Schwierigkeiten zu bereiten. Der Kläger behauptet, das Schreiben entspreche der Wahrheit.

Arbeitsgericht Mönchengladbach bestätigt fristlose Kündigung

Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hat die fristlose Kündigung vom 06.06.2012 für wirksam erachtet, weil der Kläger seinen Vorgesetzten in strafrechtlich relevanter Weise bedroht habe und dieser bereits vor einem Jahr abgemahnt worden sei. Eine Provokation, welche das Verhalten des Klägers in milderem Licht erscheinen lassen könnte, konnte das Arbeitsgericht nicht feststellen.

Berufung endet mit Vergleich

In der Berufungsinstanz vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf einigten sich jetzt die Parteien auf einen Vergleich: Der Mann gab klein bei und stimmte seiner fristgemäßen Kündigung samt 3.000 Euro Abfindung zu.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2013
Quelle: ra-online (pt)

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