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Dies entschied das Amtsgericht Hamburg und sprach den Angeklagten vom Vorwurf der Beleidigung frei. Dieser war als Besucher in der Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel durchsucht worden. Als die zuständigen Vollzugsbeamten ihn wegen eines Verstoßes gegen die Anstaltsordnung aufforderten, das Gefängnis zu verlassen, sagte der später Angeklagte zu den Beamten: "Ihr kommt ja auch noch einmal aus der Anstalt und dann bekommt ihr auf die Fresse!" Auf Nachfrage wiederholte er: "Ja, dann bekommt ihr richtig auf die Fresse!"
Das Amtsgericht Hamburg wies die von der Staatsanwaltschaft vertretene Auffassung, dass diese Aussage den Straftatbestand der
Die Androhung einer Straftat ist nach § 241 StGB indes nur strafbar, wenn es sich um die Androhung eines schwerwiegenden Verbrechens wie Mord handelt. Die Bedrohung mit einem Vergehen wie einer einfachen Körperverletzung ist dagegen nicht strafbar. Die Richter führten aus, dass es nicht angezeigt sei, Androhungen von bloßen Vergehen als
Auch der Ausdruck "Fresse" für Mund oder Gesicht eines anderen Menschen sei keine
Auch die Anrede der Vollzugsbediensteten mit "ihr" stelle keine
Auch die von der Äußerung des Angeklagten betroffenen Vollzugsbeamten konnten nicht darlegen, dass bzw. warum sie sich durch die Äußerung des Angeklagten beleidigt gefühlt hätten. Sie gaben an, sich vor allem bedroht gefühlt zu haben. Einer der beiden Vollzugsbeamten erläuterte auf Nachfrage, er fühle sich beleidigt, "wenn der Tonfall nicht gemäßigt wird" und "wenn man meinen Weisungen nicht folgt". Das, so die Richter, habe jedoch weder mit dem Inhalt der Äußerung des Angeklagten etwas zu tun, noch erfülle das von dem Beamten als beleidigend empfundene Verhalten auch nur im Ansatz die strafrechtlichen Voraussetzungen einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2009
Quelle: ra-online (we)
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Dokument-Nr. 8225
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