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Ergibt eine Videoüberwachung zufällig, dass eine Kassiererin eine Pfandrücknahme mehrerer Pfandflaschen fingiert hat, so kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Wird die Videoaufzeichnung ausgewertet, ohne dass der Betriebsrat anwesend ist und somit gegen eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat verstoßen wird, so führt dies dann nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, wenn der Betriebsrat der Verwertung der Aufnahme und die darauf gestützte Kündigung zustimmt und die Beweisverwertung nach den allgemeinen Grundsätzen gerechtfertigt ist. Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Einverständnis des Betriebsrats führte eine Supermarktbetreiberin im Dezember 2013 eine verdeckte
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Supermarktbetreiberin und hob somit die Entscheidung des Arbeitsgerichts auf. Die
Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts sei die Videoaufzeichnung verwertbar gewesen. Der Verstoß gegen die Vereinbarung mit dem
Die Beweisverwertung sei nach allgemeinen Grundsätzen gerechtfertigt gewesen, so das Landesarbeitsgericht. Eingriffe in das Recht des Arbeitnehmers am eigenen Bild durch heimliche
Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts sei die Videoaufzeichnung nicht unverwertbar gewesen, weil es sich um einen "Zufallsfund" gehandelt habe. Denn das Beweisinteresse der Supermarktbetreiberin sei höher zu bewerten gewesen als das Interesse der Mitarbeiterin an der Achtung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dies sei zu bejahen gewesen, da das mittels der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2016
Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23264
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