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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2019
4 Sa 970/18 -

Abmahnung eines Wirtschaftsmagazin-Redakteurs wegen ungenehmigter Veröffentlichung eines Beitrags in einer Tageszeitung wirksam

Einschränkung der Meinungs­äußerungs­freiheit des Redakteurs gerechtfertigt

Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Abmahnung des Redakteurs eines Wirtschaftsmagazins, der ungenehmigt einen Beitrag in einer Tageszeitung veröffentlicht hatte, wirksam ist und kein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung besteht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist Redakteur eines Wirtschaftsmagazins. Im Rahmen dieser Tätigkeit sollte er über die Eröffnung einer Fabrik eines deutschen Unternehmens in den USA berichten. Dort nahm er an einem Firmenevent teil, über das er für das Wirtschaftsmagazin einen Bericht verfasste. In diesem schilderte er den Verlauf eines Gesprächs mit der ausrichtenden Unternehmerin. Seinen Verzicht etwas zu essen habe er dieser gegenüber damit begründet, dass er "zu viel Speck überm Gürtel" habe. Die Unternehmerin habe diese Aussage dadurch "überprüft", dass sie ihm kräftig in die Hüfte gekniffen habe. Diese Passage wurde mit nachträglicher Billigung des Chefredakteurs gestrichen und der Bericht wurde ohne sie veröffentlicht. Der Versuch des Klägers, eine nachträgliche Veröffentlichung im Wirtschaftsmagazin zu erzielen, schlug fehl. Er kündigte darauf an, den Beitrag anderweitig zu veröffentlichen. Der Chefredakteur antwortete, dass dies wegen der Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag nicht gehe und verwies den Kläger auf eine Rücksprache mit der Personalabteilung.

Arbeitgeber erteilt Abmahnung wegen ungenehmigter Veröffentlichung des Artikels

Dennoch veröffentlichte der Kläger ohne Einwilligung der Beklagten, dem Verlag des Wirtschaftsmagazins, einen Beitrag mit dem Titel "Ran an den Speck" in einer Tageszeitung, in dem er seine Erlebnisse über diesen Vorfall schilderte und diese in den Zusammenhang mit der #MeToo-Debatte stellte. Die Beklagte erteilte ihm deshalb eine Abmahnung.

Pressefreiheit des Redakteurs nicht verletzt

Die Klage auf Entfernung der Abmahnung hatte vor dem Landesarbeitsgericht ebenso wie vor dem Arbeitsgericht keinen Erfolg. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finde kraft beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Zeitschriften (MTV) Anwendung. Gemäß § 13 Nr. 3 MTV bedarf die Verwertung einer dem Redakteur bei seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Nachricht der Einwilligung des Verlages. Diese Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit des Redakteurs aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sei laut Gericht durch die allgemeinen Schranken aus Art. 5 Abs. 2 GG, zu denen auch tarifrechtliche Vorschriften gehören, gerechtfertigt. Durch das Gebot, vor der Verwertung der Nachricht die Einwilligung des Verlags einzuholen, sei im konkreten Fall die innere Pressefreiheit des Redakteurs nicht verletzt worden. Zwar sei der Kläger auch persönlich betroffen. Es überwiege aber der dienstliche Zusammenhang, weil sich der vom Kläger erlebte Vorfall gerade bei dem Firmenevent, über das er berichten sollte, ereignete und außerdem handelnde Person die Unternehmerin selbst war. In einem solchen Fall sei es nicht zu beanstanden, wenn der Kläger vor der Veröffentlichung des Beitrags in einer anderen Tageszeitung verpflichtet sei, die Einwilligung des Verlages - hier vermittelt durch den Chefredakteur - einzuholen und diese im Falle der Ablehnung gegebenenfalls durch Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes durchzusetzen. Da er dies nicht getan habe, habe die Beklagte diese Pflichtverletzung abmahnen dürfen. Diese Reaktion sei nicht unverhältnismäßig.

Manteltarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Zeitschriften (Auszug)

§ 13

Nebentätigkeit

1. Die/der Redakteurin/Redakteur darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn sie den berechtigten Interessen des Verlages nicht abträglich ist.

2. Eine journalistische oder redaktionelle oder schriftstellerische oder sonstige publizistische Nebentätigkeit ist, abgesehen von gelegentlichen Einzelfällen, dem Verlag unverzüglich mitzuteilen. Die regelmäßige Ausübung einer solchen Nebentätigkeit bedarf der schriftlichen Einwilligung des Verlages.

3. Die/der Redakteurin/Redakteur bedarf zur anderweitigen Verarbeitung, Verwertung und Weitergabe der ihr/ihm bei ihrer/seiner Tätigkeit für den Verlag bekannt gewordenen Nachrichten und Unterlagen der schriftlichen Einwilligung des Verlages.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2019
Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ra-online (pm/kg)

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