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Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin wegen Teilnahme an einem Radio-Gewinnspiel für unzulässig erklärt. Zwar stellt es nach Auffassung des Gerichts eine Pflichtverletzung dar, wenn die Gestattung privater Telefonate am Arbeitsplatz dazu zu benutzt wird, um bei einer kostenpflichtigen Gewinnspielhotline anzurufen. Die Pflichtverletzung hat aber nach Überzeugung des Gerichts nicht das Gewicht, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin war seit dem 1. Februar 2014 bei der Beklagten, einem Kleinbetrieb, als Bürokauffrau tätig. Zu ihrem Aufgabenbereich gehörten u.a. die Kontrolle der eingehenden Rechnungen und das Einscannen derselben. Überweisungen durfte sie nicht vornehmen. Den Mitarbeitern der Beklagten war es gestattet, über die Telefonanlage der Beklagte private Anrufe zu tätigen, ohne diese zu bezahlen. Der Anruf bei kostenpflichtigen Sonderrufnummern war weder ausdrücklich genehmigt noch ausdrücklich untersagt. Im Januar 2015 hatte die Klägerin in den Arbeitspausen mehrere Anrufe bei der Hotline eines lokalen Radiosenders im Rahmen des Gewinnspiels "Das geheimnisvolle Geräusch" getätigt. Jeder Anruf kostete 0,50 Euro. Die Telefonrechnung für Januar 2015 mit 37 Einheiten für Sonderrufnummern scannte die Klägerin ein, ohne auf die von ihr getätigten Anrufe bei dem Gewinnspiel hinzuweisen. Da die Rechnung per Lastschrift eingezogen wurde, bedurfte es keiner Überweisung durch die Beklagte. Nachdem dem Geschäftsführer die 37 Einheiten aufgefallen waren, sprach er die Klägerin darauf an. Sie antwortete, dass aufgrund der Einzelverbindungsnachweise herauszufinden sein müsse, wer angerufen habe. Am nächsten Morgen räumte die Klägerin die Anrufe bei der Gewinnspielhotline ein und bot an, einen Betrag von 18,50 Euro zu erstatten. Drei Tage später, am 23. Februar 2015, kündigte die Beklagte der Klägerin fristlos und hilfsweise fristgerecht.
Ebenso wie das Arbeitsgericht Wesel hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die
Die ordentliche Kündigung der Klägerin stand nicht im Streit und war von ihr nicht mehr angegriffen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2015
Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ra-online
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Dokument-Nr. 21600
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