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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2013
10 Sa 1747/12 -

Kein Rechtsmissbrauch durch tariflich erleichterte Befristung bei Leiharbeit

Verweis auf "konjunkturelle Schwankungen" für sachgrundlose Befristung jedoch nicht ausreichend

Einer konzerneigenen Zeitarbeitsfirma, die ihre Mitarbeiter ausschließlich an andere konzerneigene Unternehmen verleiht, ist es gestattet, Arbeitsverträge mehrfach sachgrundlos zu befristen. Zwar kann diese sachgrundlose Befristung nicht schrankenlos zugelassen werden, so dass ein Verweis auf "konjunkturelle Schwankungen" für eine Befristung nicht ausreichend ist. Enthält ein Haustarifvertrag jedoch beispielsweise eine vereinbarte gestaffelte Übernahme­verpflichtung, sind die Schranken der tariflich zulässig zu regelnden Befristungs­möglichkeiten damit nicht überschritten.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, Mitglied der IG Metall, war Beschäftigter bei einer konzerneigenen Zeitarbeitsfirma (Verleiher, Beklagte zu 2), die ihn ausschließlich an andere konzerneigene Unternehmen verlieh. Er war zuletzt bei der Beklagten zu 1), der Entleiherin als Kranfahrer eingesetzt. Sein Arbeitsverhältnis war seit dem 1. Januar 2005 insgesamt neunmal ohne Sachgrund befristet worden. Die letzte Befristung erfolgte bis zum 30. April 2012. Grundlage der Befristungen waren mehrere mit der IG Metall abgeschlossene Haustarifverträge. Der letzte Tarifvertrag sah in Abweichung vom Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) die Möglichkeit vor, bestehende befristete Arbeitsverhältnisse ohne Sachgrund bis Ende 2017 weiter zu befristen und innerhalb dieser Zeit die Befristung mehr als dreimal zu verlängern.

LAG erklärt Befristung des Arbeitsverhältnisses mit der Verleiherin für wirksam

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage ebenso wie das Arbeitsgericht Oberhausen insgesamt abgewiesen. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit der Verleiherin war wirksam. Die Tarifparteien haben durch den Haustarifvertrag von der in § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffneten Möglichkeit, die sachgrundlose Befristung gegenüber dem Gesetz zu erleichtern, in wirksamer Weise Gebrauch gemacht. Zwar können auch die Tarifparteien sachgrundlose Befristungen nicht schrankenlos zulassen. Nicht ausreichend war insoweit der Verweis auf "konjunkturelle Schwankungen".

Schranken der tariflich zulässigen Befristungsmöglichkeiten wurden nicht überschritten

Der Haustarifvertrag enthielt aber eine zeitlich gestaffelte Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl von Mitarbeitern durch den Entleiher zu übernehmen. Angesichts der grundgesetzlich verbürgten Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) waren aufgrund der vereinbarten gestaffelten Übernahmeverpflichtung auch unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) die Schranken der tariflich zulässig zu regelnden Befristungsmöglichkeiten nicht überschritten. Ein Arbeitsverhältnis mit der Entleiherin war nicht aufgrund institutionellen Rechtsmissbrauchs zustande gekommen. Einen solchen hat das Landesarbeitsgericht verneint.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2013
Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ra-online

Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Oberhausen, Urteil vom 24.10.2012
    [Aktenzeichen: 3 Ca 796/12]
Parallelentscheidung:
  • Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2013
    [Aktenzeichen: 10 Sa 1513/12]
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