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Einer konzerneigenen Zeitarbeitsfirma, die ihre Mitarbeiter ausschließlich an andere konzerneigene Unternehmen verleiht, ist es gestattet, Arbeitsverträge mehrfach sachgrundlos zu befristen. Zwar kann diese sachgrundlose Befristung nicht schrankenlos zugelassen werden, so dass ein Verweis auf "konjunkturelle Schwankungen" für eine Befristung nicht ausreichend ist. Enthält ein Haustarifvertrag jedoch beispielsweise eine vereinbarte gestaffelte Übernahmeverpflichtung, sind die Schranken der tariflich zulässig zu regelnden Befristungsmöglichkeiten damit nicht überschritten.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, Mitglied der IG Metall, war Beschäftigter bei einer konzerneigenen
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage ebenso wie das Arbeitsgericht Oberhausen insgesamt abgewiesen. Die
Der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2013
Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ra-online
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Dokument-Nr. 16133
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