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Die Einstellung eines Leiharbeitnehmers auf einem Dauerarbeitsplatz verstößt gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Der Betriebsrat kann deshalb der Einstellung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) seine Zustimmung verweigern. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.
In dem zugrunde liegenden Fall beabsichtigt der Arbeitgeber auf Dauer eingerichtete Arbeitsplätze mit jeweils befristet eingesetzten Leiharbeitnehmern zu besetzen. Der
Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag der Arbeitgeberin auf Zustimmungsersetzung zurückgewiesen. Der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2012
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 14927
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