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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.11.2012
6 Sa 1754/12 -

LAG Berlin-Brandenburg zur Klagefrist bei Verhandlungen über Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Ausspruch einer Kündigung

Bloße Verhandlungen über Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für Zulassung einer nachträglichen Kündigungsschutzklage nicht ausreichend

Will der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses geltend machen, muss er innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben. Eine verspätet erhobene Klage ist nur nachträglich zuzulassen, wenn der Arbeitnehmer trotz aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klagefrist einzuhalten. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin am 7. November 2011 gekündigt. Am 25. November 2011 unterrichtete die Arbeitnehmerin den Geschäftsführer der Arbeitgeberin von einer Schwangerschaft. Nach der Darstellung der Arbeitnehmerin äußerte der Geschäftsführer daraufhin, die Situation sei nun eine andere, er werde sich mit dem Rechtsanwalt der Arbeitgeberin besprechen. Am 28. November 2011 - dem letzten Tag der Klagefrist - äußerte der Geschäftsführer gegenüber der Arbeitnehmerin, man müsse am nächsten Tag miteinander über die Kündigung reden. Am 16. Januar 2012 reichte die Klägerin Kündigungsschutzklage ein und beantragte die nachträgliche Zulassung dieser Klage.

Klägerin wurde nicht arglistig von einer vorsorglichen Klageerhebung abgehalten

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wies den Antrag auf nachträgliche Klagezulassung jedoch zurück. Die Arbeitnehmerin habe ohne eine bindende Vereinbarung oder Zusage über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf eigenes Risiko von einer rechtzeitigen Klageerhebung abgesehen. Auch habe der Geschäftsführer der Arbeitgeberin sie durch seine Äußerung am letzten Tag der Klagefrist nicht arglistig von einer vorsorglichen Klageerhebung abgehalten.

Kündigungsschutzklage außerhalb der Klagefrist nur in Ausnahmen

Führen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer nach Ausspruch der Kündigung Verhandlungen über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, genügt dies für sich genommen nicht, um eine spätere Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen. Erst wenn der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses getroffen oder wenigstens eine diesbezügliche Zusage gemacht hat, kann von einer Erhebung der Kündigungsschutzklage innerhalb der Klagefrist abgesehen werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2012
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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