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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.01.2015
3 Sa 1335/14 -

Ansprüche eines Arbeitnehmers auf Zeitzuschläge sind nicht pfändbar

Unpfändbare Forderungen können nicht abgetreten werden

Das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Schichtzulage sowie auf Zuschläge für Nachtarbeit-, Sonntags- und Feiertagsarbeit unpfändbar sind und nicht abgetreten werden können.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist bei dem beklagten Landkreis als Angestellter beschäftigt. Er trat im Rahmen eines Privatinsolvenzverfahrens seine pfändbaren Bezüge an eine Treuhänderin ab. Mit seiner Klage hat der Angestellte die Auszahlung von tariflichen Wechselschichtzulagen sowie Zuschlägen für Dienste zu ungünstigen Zeiten mit der Begründung begehrt, die Zuschläge seien unpfändbar.

"Schmutz- und Erschwerniszulagen" sind unpfändbar

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat - wie bereits das Arbeitsgericht - der Klage entsprochen. Nach § 850 a Nr. 3 Zivilprozessordung (ZPO) sind u.a. "Schmutz- und Erschwerniszulagen" unpfändbar, wobei zwischen verschiedenen Erschwernissen der Arbeit nicht unterschieden werde. Erschwernisse für den Arbeitnehmer können sich sowohl aufgrund der Art der auszuübenden Tätigkeit als auch aus regelmäßig wechselnden Dienstschichten oder einer Arbeitsleistung in der Nacht oder an Feiertagen ergeben. Dies führe zur Unpfändbarkeit der Schichtzulagen und von Zuschlägen für Arbeiten zu ungünstigen Zeiten. Nach § 400 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) können unpfändbare Forderungen nicht abgetreten werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2015
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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