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Nachtarbeitszuschläge sind als Erschwerniszulage im Sinne von § 850 a Nr. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) unpfändbar, soweit sie steuerfrei im Sinne von § 3 b des Einkommenssteuergesetzes (EStG) gewährt werden und nicht den Rahmen des Üblichen übersteigen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall sollte der Lohn eines Arbeitnehmers gepfändet werden, da er Unterhalt schuldete. In diesem Zusammenhang beantragte er die Aufhebung der Pfändung seiner Nachtschichtzuschläge, die ihm
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Stendal hoben die Pfändung der Nachtschichtzuschläge auf. Denn diese seien gemäß § 850 a Nr. 3 ZPO als Erschwerniszulage
Der Bundesgerichtshof hielt die Nachtschichtzuschläge insoweit als Erschwerniszulage gemäß § 850 Nr. 3a ZPO für
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs dürfen die Nachtschichtzuschläge aber nicht den Rahmen des Üblichen übersteigen. Als Anhaltspunkt für den üblichen Rahmen gewährter
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23260
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