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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.03.2024
26 Ta 223/24 -

Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Klage auf Entfernung einer Abmahnung nach Beendigung des Arbeits­verhältnisses

Möglicher daten­schutz­rechtlicher Anspruch auf Entfernung

Für eine Klage auf Entfernung einer Abmahnung aus der papierenen Personalakte nach Beendigung des Arbeits­verhältnisses ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Der Anspruch auf Entfernung kann sich nämlich aus Art. 17 DSGVO ergeben. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wollte ein Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) die Entfernung seiner Abmahnung aus der Personalakte erreichen. Er stützte seinen Anspruch auf Art. 17 DSGVO. Für die Klage beantragte der Arbeitnehmer Prozesskostenhilfe.

Arbeitsgericht wies Prozesskostenhilfeantrag zurück

Das Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) wies den Prozesskostenhilfeantrag zurück. Seiner Ansicht nach bestehe keine Erfolgsaussicht für die Klage. Denn nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehe dem Arbeitnehmer kein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung zu. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Arbeitnehmers.

Landesarbeitsgericht bejaht hinreichende Erfolgsaussicht der Klage

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied zu Gunsten des Arbeitsnehmers und bewilligte die Prozesskostenhilfe. Es bestehe für die Klage eine hinreichende Erfolgsaussicht. Denn es umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen unter der Geltung des Art. 17 DSGVO ein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus der papierenen Personalakte bestehe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.06.2024
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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