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Führt ein öffentlicher Arbeitgeber nach einer Stellenausschreibung Auswahlgespräche durch, sind schwerbehinderte Bewerber auch dann zu einem Bewerbungsgespräch einzuladen, wenn die Stelle nur intern ausgeschrieben wurde. Bewirbt sich der Bewerber um mehrere Stellen mit identischem Anforderungsprofil, ist grundsätzlich für jede Bewerbung ein Vorstellungsgespräch zu führen; die Einladung zu nur einem Gespräch ist nur ausreichend, wenn das Auswahlverfahren identisch ist, die Auswahlkommissionen sich aus denselben Personen zusammensetzen und zwischen den jeweiligen Auswahlentscheidungen nur wenige Wochen liegen. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.
Der schwerbehinderte Kläger hatte sich bei der beklagten Bundesagentur um zwei intern ausgeschriebene Stellen mit identischem Anforderungsprofil in Berlin und Cottbus beworben. Die Beklagte lud den Kläger wegen der in Berlin zu besetzenden Stelle zu einem Auswahlgespräch ein; wegen der Stelle in Cottbus wurde der Kläger nicht zu einem derartigen Gespräch eingeladen. Nachdem der Kläger für beide Stellen nicht berücksichtigt worden war, hat er einen Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend gemacht.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg verurteilte die Beklagte zur Zahlung einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2019
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online (pm)
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Dokument-Nr. 27048
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