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Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein öffentlicher Arbeitgeber bei einem Bewerbungsverfahren dazu verpflichtet ist, einen Bewerber mit einer Schwerbehinderung zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Der Arbeitgeber darf nicht allein aufgrund der Bewerbungsunterlagen davon ausgehen, dass dem Bewerber die erforderliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle fehlt.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die beklagte Stadt schrieb Mitte 2013 die Stelle eines "Techn. Angestellte/n für die Leitung des Sachgebiets Betriebstechnik" des von ihr unterhaltenen Komplexes "Palmengarten" aus. In der Stellenausschreibung heißt es u.a.: "Wir erwarten: Dipl.-Ing. (FH) oder staatl. gepr. Techniker/in oder Meister/in im Gewerk Heizungs-/ Sanitär-/Elektrotechnik oder vergleichbare Qualifikation; [...]". Der mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehinderte Kläger, der ausgebildeter Zentralheizungs- und Lüftungsbauer sowie staatlich geprüfter Umweltschutztechniker im Fachbereich "Alternative Energien" ist, bewarb sich auf die ausgeschriebene Stelle. Er fügte seinem Bewerbungsschreiben einen ausführlichen Lebenslauf bei. Die beklagte Stadt lud den Kläger nicht zu einem
Der Kläger verlangte von der beklagten Stadt die Zahlung einer
Das Arbeitsgericht gab der Klage statt und verurteilte die beklagte Stadt, an den Kläger eine
Die Revision hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Die beklagte Stadt hatte dadurch, dass sie den Kläger nicht zu einem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2016
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 23027
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