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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.02.2014
19 Sa 322/13 -

Kündigung nach ehrenrührigen Behauptungen über Vorgesetzte und Kollegen zulässig

Schwerwiegende Verletzungen der arbeits­vertraglichen Pflichten machen Fortsetzung des Arbeits­verhältnisses unzumutbar

Stellt ein Arbeitnehmer ehrenrührige Behauptungen über Vorgesetzte und Kollegen auf, kann dies zu einer ordentlichen Kündigung des Arbeits­verhältnisses führen. Dies entschied das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls wurde von dem beklagten Landkreis in einer Stadtkämmerei als Sekretärin beschäftigt. Sie erhob vor allem gegen die Kämmerin, aber auch gegen weitere Kollegen schwere Vorwürfe; so sei es u. a. zu Alkoholexzessen und sexuellen Handlungen während des Dienstes gekommen. Der Landkreis kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis ordentlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist.

Arbeitsvertragliche Verpflichtungen durch Falschbeschuldigungen der Kollegen schwerwiegend verletzt

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die ordentliche Kündigung nach der Vernehmung von Zeugen für berechtigt gehalten und die Kündigungsschutzklage der Klägerin abgewiesen. Die Klägerin habe ihre Kollegen zu Unrecht beschuldigt und hierdurch ihre arbeitsvertraglichen Pflichten schwerwiegend verletzt; dass die Arbeitsabläufe in der Stadtkämmerei teilweise zu beanstanden gewesen seien, rechtfertige oder entschuldige die ehrenrührigen Behauptungen der Klägerin nicht. Dem Landkreis sei es insgesamt nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis weiter fortzusetzen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2014
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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