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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.08.2012
19 Sa 306/12 und 19 Sa 324/12 -

Kündigung eines BVG-Mitarbeiters wegen Drogenkonsums in der Freizeit aus formalen Gründen unwirksam

Klage auf tatsächliche Beschäftigung jedoch erfolglos

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Kündigung eines bei den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) beschäftigten Gleisbauers, der nach einem Drogenscreening mit erhöhten Cannabinolwerten und betriebsärztlichen Sicherheitsbedenken entlassen worden war, aus formalen Gründen für unwirksam erklärt.

Das Landesarbeitsgericht bestätigte damit eine Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die BVG hatte die Kündigung erklärt, ohne den Personalrat ordnungsgemäß zu beteiligen, was - unabhängig von den Kündigungsgründen - zur Unwirksamkeit der Kündigung führt.

Beschäftigung stellt wegen Cannabiskonsum Sicherheitsrisiko dar

Die Klage des Arbeitnehmers auf tatsächliche Beschäftigung hatte demgegenüber keinen Erfolg. Der Kläger werde als Gleisbauer in einem sicherheitsrelevanten Bereich eingesetzt; seine Beschäftigung führe wegen seines Cannabiskonsums zu einem Sicherheitsrisiko, das die BVG nicht eingehen müsse.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2012
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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