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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.03.2010
L 5 KA 3725/09 ER-B -

Voraussetzungen an einen Arzt zur Erteilung der Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen

Fortpflanzungsmediziner unterliegt im Konkurrentenstreit

Eine Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen darf nach den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen einem Arzt oder einer Einrichtung nur erteilt werden, wenn hohe persönliche und sachliche Anforderungen erfüllt werden. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Würrtemberg entschieden.

In einem Eilverfahren hat der 5. Senat des Landessozialgerichts entschieden, dass deshalb ein bereits niedergelassener und als Fortpflanzungsmediziner tätiger Facharzt gegen die von der Landesärztekammer einem Konkurrenten erteilte Genehmigung mit der Begründung klagen könne, er erfülle die Anforderungen nicht. Die von einem in Nordbaden tätigen Facharzt für Frauenheilkunde und Fortpflanzungsmedizin erhobene Beschwerde gegen eine anders lautende Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart führte deshalb vor dem Landessozialgericht zum Erfolg.

Die Richter führten in ihrem Beschluss aus, dass die Landesärztekammer den Sachverhalt nicht vollständig und umfassend aufgeklärt habe, insbesondere dem Vorwurf nicht nachgegangen sei, der Konkurrent habe in der Vergangenheit ohne die erforderliche Genehmigung bereits Eingriffe vorgenommen. Darüber hinaus habe die Landesärztekammer ihrer Bedarfsprüfung keine schlüssigen und nachvollziehbaren Kriterien zugrunde gelegt. Sei deshalb von einem Erfolg des klagenden Facharztes im Hauptsacheverfahren auszugehen, sei deshalb auch im - vorgeschalteten - Eilverfahren in seinem Sinne zu entscheiden gewesen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - § 121 a Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen

(2) Die Genehmigung darf den im Absatz 1 Satz 1 genannten Ärzten oder Einrichtungen nur erteilt werden, wenn sie

1. über die für die Durchführung der Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27 a Abs. 1) notwendigen diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten und

2. die Gewähr für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27 a Abs. 1) bieten.

der Leitsatz

Eine Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen darf nach den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen einem Arzt oder einer Einrichtung nur erteilt werden, wenn hohe persönliche und sachliche Anforderungen erfüllt werden. So ist unter anderem auch eine Bedarfsprüfung wie auch eine Prüfung der Geeignetheit und Zuverlässigkeit des Arztes durchzuführen.

Die Konkurrentenklage gegen eine solche Genehmigung ist zulässig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2010
Quelle: ra-online, Landessozialgericht Baden-Würrtemberg

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