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Wird die Zahlung des Weihnachtsgeldes in Abhängigkeit der Betriebszugehörigkeit gewährt und im Arbeitsvertrag im Zusammenhang mit anderen Rechtsansprüchen aufgelistet, so entsteht der Eindruck eines Rechtsanspruches auf das Weihnachtsgeld. Ein nachfolgender Freiwilligkeitsvorbehalt ist dadurch widersprüchlich und somit unwirksam. Dies hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden.
Lesetipp - refrago:
Im zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien über die Zahlung von
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg gab dem Kläger Recht. Dieser habe aufgrund des Arbeitsvertrages einen Anspruch auf Zahlung. Es handele sich nicht um eine freiwillige Leistung der Beklagten. Zwar enthalte der § 5 AV einen
Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts habe die Beklagte dem Kläger ein
Dies ergebe sich zunächst aus der Formulierung der fraglichen Regelung. Durch eine Staffelung des Weihnachtsgeldes nach Betriebszugehörigkeit entstehe der Eindruck eines Rechtsanspruchs. Eine Staffelung sei nämlich nur dann von Bedeutung, wenn die Beklagte nicht ohnehin jedes Jahr über die Leistung neu und frei entscheiden könne. Die Staffelung könne auch ohne Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgenommen werden, weil die Differenzierung nach Betriebszugehörigkeit ohne weiteres ein sachlicher Unterscheidungsgrund für die Höhe der Weihnachtsgeldzahlung darstelle.
Des Weiteren werde das Vorliegen eines Rechtanspruchs dadurch verstärkt, dass die Zahlung des Weihnachtsgeldes konkret betragsmäßig definiert sei.
Der Eindruck werde zudem durch den Kontext des § 5 AV verstärkt. Denn die Weihnachtsgeldregelung werde von weiteren Leistungen flankiert, die zum einem einen
Verwende der Arbeitsgeber vor der Aufzählung der Leistungen die Formulierung "Zur Zeit werde gewährt.", schließe dies nicht die Annahme eines Rechtsanspruchs aus, so das Landesarbeitsgericht weiter. Denn diese Formulierung bringe nicht klar zum Ausdruck, dass ein
Schließlich führte das Landesarbeitsgericht noch aus, dass ein bloßer Hinweis auf die Freiwilligkeit der Leistung ohne den Hinweis auf den Ausschluss des Rechtsanspruchs nicht als ausreichend für die Verhinderung eines Rechtsanspruchs angesehen werden könne. Die Bezeichnung als "freiwillig" könne nämlich auch so verstanden werden, dass sich der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2012
Quelle: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14583
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