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Erleidet ein Arbeitnehmer bei einer von einem Betriebsarzt vorgenommenen Grippeschutzimpfung einen Impfschaden, haftet dafür nicht der Arbeitgeber. Dieser verletzt durch eine fehlende Aufklärung über die Impfrisiken weder seine arbeitsvertraglichen Pflichten, noch Pflichten aus dem Behandlungsvertrag. Dies hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anfang November 2011 unterzog sich eine Arbeitnehmerin, die in der Abteilung Controlling beschäftigt war, in der Mittagspause einer
Das Arbeitsgericht Freiburg wies die Schmerzensgeldklage ab. Die Arbeitgeberin habe weder ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag noch aus dem Behandlungsvertrag verletzt. Der Arbeitgeberin treffe aus dem Arbeitsverhältnis nicht die Pflicht zur Aufklärung über Impfrisiken. Der Behandlungsvertrag sei nicht mit der Arbeitgeberin, sondern mit der
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts und wies daher die Berufung der Arbeitnehmerin zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf Schmerzensgeld gegen die Arbeitgeberin aufgrund des behaupteten Impfschadens zu.
Die Arbeitgeberin habe nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts keine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Denn die Vornahme von Impfungen gehöre weder zu den arbeitsvertraglichen Pflichten der Arbeitsgeberin noch der Arbeitnehmerin. Der Arbeitgeberin haben daher keine Aufklärungspflichten bezüglich der Risiken der
Die Arbeitgeberin habe zudem nicht Pflichten aus dem Behandlungsvertrag verletzt, so das Landesarbeitsgericht, da der Vertrag nicht mit ihr zustande gekommen sei. Vielmehr bestehe der Behandlungsvertrag zwischen der
Eine Haftung der Arbeitgeberin lasse sich darüber hinaus nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht aufgrund eines Unterlassens oder einer Mittäterschaft herleiten, weil die Arbeitgeberin die Impfung in ihrem Betrieb erst ermöglicht hat. Eine solche Haftung scheitere daran, dass die Durchführung einer solchen betrieblichen Impfung nicht rechtswidrig sei, sondern als Ganzes gesehen einen sinnvollen Beitrag zum Gesundheitsschutz der Belegschaft und der Bevölkerung biete.
Die Arbeitnehmerin hat gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2018
Quelle: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25507
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