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Erleidet eine Arbeitnehmerin bei einer durch eine Betriebsärztin selbstständig organisierten und unter dem Freiwilligkeitsvorbehalt stehende Grippeimpfung einen Impfschaden, so haftet dafür nicht die Arbeitgeberin. Eine Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsvertrag oder dem Behandlungsvertrag kann ihr nicht angelastet werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Arbeitnehmerin gegen ihre Arbeitgeberin auf Zahlung von Schmerzensgeld, da sie im November 2011 nach einer Grippeimpfung während der Mittagspause einen
Sowohl das Arbeitsgericht Freiburg als auch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg wiesen die Schmerzensgeldklage ab. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts hafte die Beklagte nicht für den bei der von der
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Klägerin zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Der Beklagten sei im Zusammenhang mit der
Zwischen den Parteien sei nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts kein
Die Beklagte habe auch keine Pflichten aus dem
Aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts habe die Beklagte darauf vertrauen dürfen, dass die fachkundige
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2019
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 27118
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