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Liegt zwischen der Beanstandung eines Arbeitszeugnisses und der Klage auf Zeugnisberichtigung ein Zeitraum von zwei Jahren, begründet dies keine Verwirkung, wenn der Arbeitgeber böswillig den Arbeitnehmer als ungenügend bewertete und der Arbeitnehmer das Zeugnis als sittenwidrig und "unterirdisch" bezeichnete. Dies hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2019 schied ein Arbeitnehmer aus einem in Baden-Württemberg ansässigen Unternehmen aus. Im Juli des Jahres erhielt er ein Arbeitszeugnis, welches seine Leistungen als ungenügend bewertete. Der Arbeitnehmer beanstandete das Zeugnis. Er warf der Arbeitgeberin eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vor und hielt das Zeugnis für "völlig inakzeptabel" sowie "unterirdisch". Die Arbeitgeberin änderte das Zeugnis nicht. Erst im Oktober 2021 erhob der Arbeitnehmer Klage auf
Das Arbeitsgericht Stuttgart wies die Klage ab. Es hielt den Anspruch auf Zeugnisberichtigung für verwirkt, da der Kläger zwei Jahre untätig geblieben war. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Klägers.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied zu Gunsten des Klägers. Sein Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2023
Quelle: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 33141
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