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Die Kündigung einer Verkäuferin der Konsumgenossenschaft wegen Unterschlagung eines für die Entsorgung in der Biotonne vorgesehenen Brotes ist sowohl außerordentlich als auch ordentlich unwirksam. Dies entschied das Arbeitsgericht Leipzig.
Die 44jährige Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist seit zirka 27 Jahren bei der Konsumgenossenschaft Leipzig, zuletzt als
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Leipzig kommt es hierauf jedoch nicht an, da selbst für den Fall, dass das Brot für die Mitnahme bestimmt gewesen sein sollte, jedenfalls das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nicht so beeinträchtigt ist, dass diese künftig nicht mehr vernünftig miteinander arbeiten könnten.
Das Gericht berücksichtigte dabei die erhebliche Dauer des beanstandungsfreien Bestandes des Arbeitsverhältnisses (ohne
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2011
Quelle: Arbeitsgericht Leipzig/ra-online
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Dokument-Nr. 11249
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