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Gibt eine Arzthelferin Patientendaten an unbefugte Dritte weiter, so verstößt sie schwerwiegend gegen die arbeitsvertragliche Verschwiegenheitspflicht. Dies rechtfertigt eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Dies hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine
Das Arbeitsgericht Mannheim wies die Kündigungsschutzklage ab. Die Klägerin habe sowohl ihre arbeitsvertragliche Pflicht, Patientendaten geheim zu halten, verletzt, als auch den Straftatbestand der Verletzung von Privatgeheimnissen gemäß § 203 Abs. 1 StGB erfüllt. Eine
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Die
Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2018
Quelle: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25807
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