kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Die Landesbank Baden-Württemberg war berechtigt, die mit den Führungskräften vereinbarten variablen Vergütungen in den Geschäftsjahren 2008 bis 2011 aufgrund der drastischen Verluste während der Wirtschafts- und Finanzkrise zu kürzen bzw. zu streichen. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist bei der Landesbank Baden-Württemberg auf der dritten Führungsebene als Abteilungsleiter tätig. Neben seiner fixen Vergütung in Höhe von ca. 120.000 Euro brutto jährlich erhielt der Kläger in den vergangenen Jahren stets eine variable Vergütung in Höhe von 30 bis 45 % seiner fixen Vergütung. Nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung trifft der Vorstand der Landesbank hinsichtlich der variablen Vergütung jährlich seine Entscheidung im freien Ermessen aufgrund des Erfolgs der Bank, des Erfolgs des jeweils betroffenen Bereichs und der Leistung der einzelnen Führungskraft.
Im Geschäftsjahr 2008 kürzte die Landesbank die variable Vergütung aller durchschnittlich bewerteten Führungskräfte, auch die des Klägers, um die Hälfte. In den Geschäftsjahren 2009 und 2010 strich die Landesbank die variable Vergütung der Führungskräfte völlig. Im Geschäftsjahr 2011 zahlte die Landesbank an die überdurchschnittlich beurteilten Führungskräfte 20 % der jeweils vereinbarten variablen Vergütung; zu diesen überdurchschnittlich beurteilten Führungskräften zählte die Landesbank den Kläger nicht.
Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst Auskunft über die zur Bestimmung seiner variablen Vergütung maßgeblichen Faktoren begehrt sowie entsprechend dem Ergebnis der Auskunft Zahlung einer (höheren) variablen Vergütung für die Geschäftsjahre 2008 bis 2011.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat sie auf die Berufung der Landesbank überwiegend abgewiesen. Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht angeführt, dass der Vorstand der Landesbank in den Geschäftsjahren 2009 und 2010 berechtigt gewesen sei, die variable Vergütung des Klägers zu kürzen bzw. ganz zu streichen. Angesichts der drastischen Verluste in den genannten Geschäftsjahren habe der Vorstand davon ausgehen dürfen, dass es der Öffentlichkeit und den Anteilseignern der Landesbank nicht zu vermitteln gewesen wäre, wenn weiterhin hohe Boni an die Führungskräfte gezahlt worden wären. Die Leistungsbestimmung durch den Vorstand entspreche billigem Ermessen.
Für die Geschäftsjahre 2008 und 2011 stellt sich die Rechtslage nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts etwas anders dar. In diesen beiden Geschäftsjahren hatte die Landesbank die variablen Vergütungen der Führungskräfte nicht völlig gestrichen, sondern deren gekürzte Höhe von der Leistung der jeweiligen Führungskraft abhängig gemacht. Zur Leistungsbewertung hatte sich die Landesbank lediglich auf eine nicht näher dargelegte Einschätzung des Vorgesetzten berufen. Da dies als Nachweis für eine durchschnittliche Leistung des (früher überdurchschnittlich beurteilten) Klägers nicht genügt, hat die Landesbank in dem in erster Instanz fortgesetzten Prozess nun die Gelegenheit, konkret darzulegen, weshalb sie die Leistungen des Klägers als „nur“ durchschnittlich eingeschätzt hat.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2013
Quelle: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg/ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/LAG-Baden-Wuerttemberg_1-Sa-2712_Landesbank-Baden-Wuerttemberg-durfte-Fuehrungskraeften-aufgrund-der-Wirtschafts-und-Finanzkrise-vereinbarte-variable-Verguetungen-kuerzen~N15012
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 15012
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.