Im Zuge der Postreform wurden aus der Deutschen Bundespost die Teilsondervermögen Postdienst, Postbank und Telekom gebildet, die im Jahre 1994 in Aktiengesellschaften umgewandelt wurden. Die Umwandlung erfolgte auf der Grundlage des neu eingefügten Art. 143b GG, der in Absatz 3 Satz 1 bestimmt, dass die ehemals bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten „unter Wahrung ihrer Rechtsstellung“ bei den Postnachfolgeunternehmen (Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG und Deutsche Telekom AG) beschäftigt werden. Die Überleitung der Bundesbeamten regelte das hierzu erlassene Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG). Zunächst konnten die bei den Nachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten leistungsunabhängige Sonderzahlungen weiter nach den allgemeinen, für alle Bundesbeamten geltenden Regelungen beanspruchen. Mit der Novellierung des § 10 PostPersRG entfiel gemäß § 10 Abs. 1 PostPersRG für die Beamten der Postnachfolgeunternehmen zum 1. Januar 2004 der Anspruch auf Sonderzahlungen nach dem Bundessonderzahlungsgesetz, das allen anderen Bundesbeamten ab 2004 eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 5 % der Jahresbezüge gewährte. Für die bei der Deutschen Telekom AG (Telekom) beschäftigten Beamten wurde zwar durch die Telekom-Sonderzahlungsverordnung ein Anspruch auf Sonderzahlungen begründet, der jedoch bei der großen Mehrzahl der Telekom-Beamten hinter dem Betrag zurückblieb, den sie nach dem Bundessonderzahlungsgesetz hätten beanspruchen können. Bereits vor der Neuregelung war mit Wirkung zum 1. April 2004 die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit der Telekom-Beamten von 38 auf 34 Wochenstunden verkürzt worden.
In den drei miteinander verbundenen Ausgangsverfahren klagten drei Telekom-Beamte auf Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen der Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz und der geringeren Zahlung nach der Telekom-Sonderzahlungsverordnung. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 PostPersRG vorgelegt. Die Vorschrift verstoße gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil die Telekom-Beamten durch den Ausschluss von der Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung gegenüber anderen Bundesbeamten ohne tragfähigen Grund benachteiligt würden.
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass § 10 Abs. 1 PostPersRG mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der mit der Vorschrift bewirkte Wegfall der Sonderzahlung verstößt nicht gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Grundsatz der gleichen Besoldung.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Im Bereich der Beamtenbesoldung folgt aus den in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, dass Beamte eines Dienstherrn mit gleichen oder vergleichbaren Dienstposten derselben Laufbahn in der Regel gleich zu besolden sind. Der Grundsatz der gleichen Besoldung gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Ungleichbehandlungen sind dann zulässig, wenn sie sachlich am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG zu rechtfertigen sind. Der Anspruch auf gleiche Besoldung steht auch den ehemals bei der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten der Telekom im Verhältnis zu den übrigen Bundesbeamten zu. Denn Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG garantiert ihnen nicht nur den bloßen Status als Bundesbeamte, sondern auch die mit diesem Status verbundene, sich aus ihm ableitende umfassende Rechtstellung der Bundesbeamten. Hierzu gehört auch der Anspruch auf gleiche Alimentation der Bundesbeamten. Durch die Weiterbeschäftigung bei einem (privaten) Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost sollen sie keine Einbuße in den Rechtpositionen erleiden, die ihr Amt im statusrechtlichen Sinne betreffen. Dadurch ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass aus den Besonderheiten der Tätigkeit der Beamten bei einem privaten Unternehmen Gründe hergeleitet werden, die eine Ungleichbehandlung mit anderen Bundesbeamten rechtfertigen. Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG vermittelt keinen über den Statusschutz hinausgehenden Schutz. Er schützt somit die Beamten der Postnachfolgeunternehmen nicht vor einer Änderung oder Aufhebung einfachgesetzlich begründeter Rechtpositionen der Beamten. Dies würde zu einer weder durch die Privatisierung noch anderweitig zu rechtfertigenden Privilegierung gegenüber den sonstigen Bundesbeamten führen, denen auch lediglich der in Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 GG wurzelnde Anspruch auf Gleichbehandlung zusteht, der wegen sachlicher Gründe von hinreichendem Gewicht beschränkt werden kann.
Die Regelung des § 10 Abs. 1 PostPersRG ist mit dem Grundsatz der gleichen Besoldung vereinbar, weil sich die mit der Abschaffung der Sonderzahlung bewirkte Ungleichbehandlung der Beamten der Postnachfolgeunternehmen im Vergleich zu den übrigen Bundesbeamten auf einen sachgerechten und hinreichend gewichtigen Differenzierungsgrund stützen kann. Das mit dem Wegfall der Sonderzahlung verfolgte Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit der Postnachfolgeunternehmen zu stärken, ist hinreichend gewichtig, um eine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Der Bund hat gemäß Art. 87f Abs. 1 GG dafür Sorge zu tragen, dass die privatwirtschaftlich tätigen Telekommunikationsunternehmen flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen anbieten, um eine Unterversorgung der Bevölkerung bei und nach der Privatisierung des Post- und Telekommunikationswesens zu verhindern. Maßnahmen zur Beseitigung bestehender Beeinträchtigungen eines funktionierenden Wettbewerbs erscheinen daher als Ausformung dieses Infrastruktursicherungsauftrags des Bundes notwendig und zulässig. Des Weiteren ist die Einschätzung des Gesetzgebers verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass eine Abmilderung der personalwirtschaftlichen Nachteile der Postnachfolgeunternehmen gegenüber anderen privatwirtschaftlichen Unternehmen zur Herstellung vergleichbarer und fairer Wettbewerbsbedingungen geeignet und erforderlich ist.
Die durch die Kürzung der Sonderzahlung bewirkte Ungleichbehandlung der Telekom-Beamten war auch nicht unverhältnismäßig. Der vom Bundesgesetzgeber vorgenommene Ausgleich zwischen seinen verfassungsrechtlichen Infrastrukturpflichten und seiner dienstrechtlichen Gewährleistungsverantwortung für die früheren Beamten der Deutschen Bundespost ist nicht unangemessen. Mit der gemäß § 10 Abs. 2 PostPersRG geschaffenen Möglichkeit, durch Verordnung gesonderte Leistungsentgeltregelungen für die Beamten der Postnachfolgeunternehmen zu treffen, konnte der Wegfall der Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz zumindest teilweise ausgeglichen werden. Darüber hinaus ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen, dass die Wochenarbeitszeit der vom Wegfall der Sonderzahlung betroffenen Telekom-Beamten gekürzt wurde.
Trotz des engen Zusammenhangs mit dieser Arbeitszeitverkürzung verstößt § 10 Abs. 1 PostPersRG auch nicht gegen das Verbot der unfreiwilligen Teilzeitbeschäftigung von Beamten. Eine Teilzeitbeschäftigung liegt schon deshalb nicht vor, weil die herabgesetzte Wochenarbeitszeit nicht Bruchteil der Regelarbeitszeit, sondern die neue Regelarbeitszeit ist. Vor allem müsste sich eine Teilzeitbeschäftigung besoldungsrechtlich in einer entsprechenden Kürzung des Grundgehalts niederschlagen, das vorliegend jedoch trotz Verkürzung der Arbeitszeit unangetastet blieb. Schließlich ist bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen, dass der Wegfall der Sonderzahlung einen Besoldungsbestandteil betrifft, der im Rahmen einer insgesamt amtsangemessenen Alimentation grundsätzlich zur freien Disposition des Besoldungsgesetzgebers steht.