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Wurde einer Wohnungseigentümerin wegen unzumutbaren Verhaltens gemäß § 18 WEG das Wohneigentum entzogen, so kann ohne Vorliegen von konkreten Störungen ihr gegenüber kein Hausverbot ausgesprochen werden. Ihr früheres unzumutbares Verhalten spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Wohnungseigentümerin aufgrund schwerer Pflichtverletzungen dazu gezwungen ihr Wohneigentum aufzugeben. Nachdem sie dem nachgekommen war, gestattete ihr die neue Eigentümerin ein Verbleib in der Wohnung. Dies hielten die übrigen
Das Kammergericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Kläger zurück. Ein Anspruch auf
Zudem würde ein
Nach Auffassung des Kammergerichts könne das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2016
Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 22057
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