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Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann nur unter engen Voraussetzungen ein Hausverbot gegenüber dem Besucher eines Wohnungseigentümers aussprechen. Das Hausverbot ist als letztes Mittel zu wählen. Zuvor ist die Anwendung milderer Mittel zu überprüfen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Koblenz hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall sprach eine
Das Landgericht Koblenz gab der Wohnungseigentümerin recht. Der Beschluss der Eigentümerversammlung sei unwirksam gewesen.
Das Landgericht betonte aber, dass eine
Bei der vorzunehmenden Abwägung müsse berücksichtigt werden, so das Landgericht weiter, dass es grundsätzlich Sache des Störers ist, wie er für eine Beendigung der Störung sorgt. Erst wenn kein anderes Mittel außer einem
Die vom Landgericht vorgenommene Abwägung hatte ergeben, dass die Eigentümerversammlung nicht zum Ausspruch eines Hausverbots berechtigt war. Denn die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass die Wohnungseigentümerin selbst krankheitsbedingt den Lärm verursacht hatte. Es sei zudem nicht ersichtlich gewesen, dass sie ohne den Besuch weniger Lärm gemacht hätte. Das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2013
Quelle: Landgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15828
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