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Sollen nach einer Klausel im Mietvertrag die Nebenkosten im Verhältnis der Mietfläche zu den tatsächlich vermieteten Mietflächen im Objekt umgelegt werden, so liegt eine unzulässige Abwälzung des Leerstandrisikos auf den Mieter vor. Die Klausel ist demnach wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters auch in einem Gewerbemietverhältnis gemäß § 307 BGB unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt bestand zwischen den Parteien eines Gewerbemietvertrags unter anderem Streit darüber, ob die
Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Klausel sei gemäß § 307 BGB
Die aufgrund der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2016
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23196
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