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Kommt ein Passant aufgrund eines vereisten und mit Schnee bedeckten Gehwegs zu Fall, so haftet dafür auch dann der Anlieger, wenn der Sturzort von der Streupflicht zwar nicht erfasst wird, der Anlieger seiner Streupflicht aber überhaupt nicht nachgekommen ist. Der Anlieger muss in diesem Fall wegen des Glatteisunfalls Schadenersatz leisten. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Gegen 7 Uhr eines Tages im Januar 2011 kam ein
Das Kammergericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Diese habe für den
Für unerheblich hielt das Kammergericht den Umstand, dass der Sturzort nicht von der
Die Beklagte habe sich nach Ansicht des Kammergerichts nur dadurch entlasten können, wenn zum Zeitpunkt des Unfalls keine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2015
Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21983
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