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Setzt sich ein Ehepaar in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Alleinerben ein und ihre Kinder als Schlusserben, liegen darin regelmäßig wechselbezügliche Verfügungen im Sinne des § 2270 BGB. Mit dem Tod eines Ehegatten tritt daher eine Bindungswirkung für den Überlebenden ein. Dieser ist nunmehr daran gehindert von den getroffenen Verfügungen abzuweichen (§ 2271 Abs. 2 BGB). Dies hat das Kammergericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall errichtete ein Ehepaar im Dezember 2002 ein
Das Kammergericht entschied, dass die Tochter nicht aufgrund des eigenhändigen Testaments ihres Vaters vom April 2013 enterbt worden sei. Ihr Vater sei insofern durch das gemeinschaftliche Testament vom Dezember 2002 an einer
Setzen sich die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2015
Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 20924
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