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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 02.01.2024
5 W 140/23 -

Verhängung von Ordnungsmitteln wegen Verstoßes gegen Unter­lassungs­verpflichtung setzt nicht Wiederholungsgefahr voraus

Ordnungsmittel nach § 890 ZPO haben strafähnlichen Sanktionscharakter

Die Verhängung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 ZPO wegen des Verstoßes gegen eine Unter­lassungs­verpflichtung setzt keine Wiederholungsgefahr voraus. Daher kann ein Ordnungsmittelauch dann verhängt werden, wenn die Zuwiderhandlung zum Zeitpunkt des Antrags nicht mehr vorliegt. Dem Ordnungsmittel kommt ein strafähnlicher Sanktionscharakter zu. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2019 wurde die Beklagte vom Landgericht Berlin dazu verurteilt, im Internet die Möglichkeit anzubieten, ein öffentliches, kostenpflichtiges Automatenspiel mit zufallsabhängiger Gewinnmöglichkeit einzugehen. Wegen des Verstoßes gegen diese Unterlassungsverpflichtung beantragte die Klägerin im Februar 2023 die Verhängung eines Ordnungsgeldes. Dem kam das Landgericht Berlin nach. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. Sie führte unter anderem an, dass sie zum Zeitpunkt des Ordnungsmittelantrags das Angebot aus dem Internet genommen habe und somit ein Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung nicht mehr bestehe.

Verhängung von Ordnungsmitteln trotz nicht mehr Bestehens einer Zuwiderhandlung

Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Dass zum Zeitpunkt des Ordnungsmittelantrags kein Verstoß mehr vorlag, hindere die Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 890 ZPO nicht. Es sei keine Voraussetzung, dass die schuldhafte Zuwiderhandlung noch im Zeitpunkt der Beantragung eines Ordnungsmittels oder der gerichtlichen Entscheidung vorliegt. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht erforderlich. Das Abstellen der zu unterlassenden Handlung, also das Absehen von weiteren Verstößen, mache den vorher eingetretenen Verstoß nicht ungeschehen.

Ordnungsmittel haben strafähnlichen Sanktionscharakter

Zwar sollen durch die Ordnungsmittel nach § 890 ZPO als Beugemaßnahmen künftige Zuwiderhandlungen vermieden werden, so das Kammergericht. Daneben haben sie aber auch einen repressiven, strafähnlichen Sanktionscharakter.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.02.2024
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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