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Befindet sich auf einer Internetseite eine Bannerwerbung in Form eines horizontalen und vertikalen Streifens im Randbereich der Seite, so ist dies keine unlautere getarnte Werbung. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Betreiber einer
Das Kammergericht Berlin entschied gegen den Mitbewerber. Ein Wettbewerbsverstoß habe unter dem Gesichtspunkt der getarnten Werbung nicht vorgelegen (§ 4 Nr. 3 UWG bzw. § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG). Denn es habe eine optisch hinreichend deutlich erkennbare Trennung der Bannerstreifen vom Inhalt der
Des Weiteren gehöre die Gemeinsamkeit zwischen Werbeteil und inhaltlichen Teil zu den Prinzipien von kostenfreien Internetangeboten, so das Kammergericht weiter. Seit der Einführung des Suchmaschinenmarketings (Keyword-Advertising) gehöre dies zum Alltag. Zwar müssen Kinder dies erst kennen lernen und sich daran gewöhnen, tun dies aber auch sehr schnell.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2013
Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15606
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