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Eine Pop-Up-Werbung stellt dann keine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG dar, wenn sie nach wenigen Sekunden automatisch verschwindet. Sie ist daher grundsätzlich zulässig. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Internetseite an Kinder richtet. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob eine
Das Landgericht Berlin sah in der
Es habe nach Auffassung des Landgerichts zudem keine Rolle gespielt, dass sich die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2014
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/MMR 2014, 44/rb)
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Dokument-Nr. 17455
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