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Kammergericht Berlin, Urteil vom 19.06.2015
5 U 7/14 -

Unzulässige Briefwerbung aufgrund vorgetäuschter besonderer Dringlichkeit und Wichtigkeit

Nichterkennbarkeit als Werbesendung begründet Wettbewerbsverstoß gemäß § 7 Abs. 1 UWG

Eine Briefwerbung ist als unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 UWG unzulässig, wenn sich auf dem Briefumschlag Angaben befinden, die eine besondere Dringlichkeit und Wichtigkeit vortäuschen und somit den Charakter der Post als Werbesendung verschleiern. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein niederländisches Unternehmen, welches sich auf den Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln und Arzneimitteln spezialisiert hatte, verschickte im Mai 2013 nach Berlin eine Werbebroschüre in einem Briefumschlag. Da der Umschlag Angaben enthielt, wie "Zustellungs-Hinweis…Vertraulicher Inhalt", "Nur vom Empfänger persönlich zu öffnen!" und "Eilige Terminsache!", war ein Wettbewerbsverband der Ansicht, dass die Werbesendung unzulässig sei. Denn der Empfänger sei über den werbenden Charakter des Schreibens getäuscht worden. Der Wettbewerbsverband beantragte daher im Eilverfahren die Untersagung der Werbung. Diesem Antrag gab das Landgericht Berlin statt. Dagegen richtete sich die Berufung des niederländischen Unternehmens.

Vorliegen einer unzumutbaren Belästigung durch Briefwerbung

Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des niederländischen Unternehmens zurück. Zwar sei Briefwerbung grundsätzlich erlaubt. Zudem müsse das Werbeschreiben nicht bereits auf dem Briefumschlag als Werbung erkennbar sein, wenn der Werbecharakter nach dem Öffnen des Briefs sofort und unmissverständlich erkennbar sei. Die Unzulässigkeit der Briefwerbung als unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 UWG habe sich aber aus den Angaben auf dem Briefumschlag ergeben.

Vortäuschung einer besonderen Dringlichkeit und Wichtigkeit

Die auf dem Briefumschlag vorhandenen Angaben seien nach Ansicht des Kammgerichts falsch, da die an eine Vielzahl von Adressaten gerichtete Werbesendung keinen "vertraulichen Inhalt" gehabt habe und deshalb auch nicht "nur vom Empfänger persönlich zu öffnen!" gewesen sei. Zudem habe die Werbesendung mangels Ablauf einer Frist keine "eilige Terminsache!" dargestellt. Durch die Angaben sei ein besonderer, nicht bestehender Zeitdruck und die Vorstellung einer nicht gegebenen besonderen Wichtigkeit des Inhalts der Sendung erzeugt worden. Darüber hinaus habe die bei den Angaben verwendete hellrote Hintergrundfarbe eine besondere Wichtigkeit und Termingebundenheit unterstrichen.

Fehlende Erkennbarkeit als Werbesendung

Ferner sei die Werbesendung mangels Firmenangabe der Absenderin kaum zu erkennen gewesen, so das Kammergericht. Der vorhandene Hinweis "TNT Post INFO" habe von der geläufigen Wendung "Infopost" abgewichen und sei auch nicht so eindeutig, wie etwa die Angabe "Werbesendung".

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2016
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 05.12.2013
    [Aktenzeichen: 91 O 83/13]
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